Leitsatz
1. Die Vorruhestandsbeihilfe des Freistaats Sachsen gehört zum Veräußerungserlös, wenn sie dem Gesellschafter einer landwirtschaftlichen GbR im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der GbR bewilligt wurde.
2. Ein Wahlrecht zur Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme mit dem Zufluss der jeweiligen Zahlungen steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu.
Normenkette
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 7, § 14 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 34 EStG, § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4 FGO
Sachverhalt
Aus einer landwirtschaftlich tätigen GbR schied ein Gesellschafter im Alter von 61 Jahren gegen Abfindung aus. Vom Freistaat Sachsen erhielt er außerdem eine Vorruhestandsbeihilfe, die bis zum Erreichen des 65. Lebensjahrs i.H.v. monatlich 1 250 EUR zu zahlen war.
Das FA erhöhte den Veräußerungsgewinn des ausgeschiedenen Gesellschafters um den Barwert der Vorruhestandsbeihilfe. Die GbR und der ausgeschiedene Gesellschafter waren der Auffassung, die Vorruhestandsbeihilfe sei ähnlich einer Produktionsaufgaberente steuerfrei, zumindest aber wahlweise im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Beiden Argumenten folgte das FG nicht (Sächsisches FG, Urteil vom 19.03.2008, 4 K 2152/04, Haufe-Index 2032538, EFG 2009, 166).
Entscheidung
Vor dem BFH wurde die Steuerfreiheit nicht mehr geltend gemacht. Aber auch in dem anderen Streitpunkt bestätigte der BFH die Vorentscheidung. Der Anspruch auf die Vorruhestandsbeihilfe sei mit seinem Barwert Bestandteil des Veräußerungsgewinns und könne nicht zeitanteilig bei Zufluss besteuert werden.
Hinweis
1. Gegenstand des "Veräußerungspreises" i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 EStG ist nicht nur ein sofort zu zahlender Betrag, sondern auch der Barwert von künftig an den Veräußerer zu leistenden Zahlungen. Diese stellen Forderung...