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Vorfällig zu zahlende Vorschüsse auf Gewinntantiemen als vGA

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer des Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können.

2. Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA (Anschluss an das Senatsurteil vom 17.12.1997, I R 70/97, BStBl II 1998, 545). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen (Anschluss an die Senatsurteile vom 28.2.1990, I R 83/87, BStBl II 1990, 649; vom 19.1.1994, I R 93/93, BStBl II 1994, 725).

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Den beiden (je hälftig beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin, einer GmbH, standen neben ihren Festgehältern vereinbarungsgemäß Gewinntantiemen zu. Die Tantiemen waren nach den getroffenen Anstellungsverträgen einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig, wobei die Geschäftsführer aber schon während des Geschäftsjahrs angemessene Vorschüsse verlangen konnten.

Die von der Klägerin im Streitjahr 2000 passivierten Tantiemeverbindlichkeiten betrugen 35.370 DM, die sich als verbleibender Betrag nach Abzug bereits im Lauf des Jahrs gezahlter Vorschüsse von 30.000 DM bzw. 10.000 DM errechneten. Das FA sah in der Unverzinslichkeit der Vorschüsse vGA in Höhe von 666 DM (10 % von 40.000 DM für...

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