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Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Ein Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Allein der Umstand, dass bei Umsetzung eines Beschlusses im Falle seiner gerichtlichen Ungültigkeitserklärung Kosten für eine Folgenbeseitigung entstehen können, begründet keine derartige Besorgnis.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 1; ZPO § 935

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt, die Vollziehung eines Beschlusses über eine Erhaltungsmaßnahme im Wege einstweiliger Verfügung zu untersagen. Das Amtsgericht weigert sich, eine entsprechende einstweilige Verfügung zu erlassen. Dagegen führt K die Beschwerde.

 

Die Entscheidung

  1. Die sofortige Beschwerde hat der Sache nach keinen Erfolg. Das Amtsgericht habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Es fehle jedenfalls an einem Verfügungsgrund.
  2. Ein Verfügungsgrund bestehe in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine solche Besorgnis sei nicht gegeben.
  3. Allein der Umstand, dass bei Umsetzung eines Beschlusses im Falle seiner gerichtlichen Ungültigkeitserklärung zusätzliche Kosten, namentlich solche aufgrund eines erforderlich werdenden Rückbaus, entstehen könnten, begründe keine derartige Besorgnis. Sehe das Gesetz die Durchführung von angefochtenen Beschlüssen während der Schwebezeit gerade vor, so kalkuliere es die Entstehung derartiger Kosten mit ein.
  4. Ein Verfügungsgrund komme somit nur dann in Betracht, wenn im Falle einer Umsetzung irreparable, zumindest aber unverhältnismäßig hohe Schäden drohten oder wenn der Beschluss offensichtlich keinen Bestand haben könne. Be...

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