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Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO – Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Unter einem "bestimmten Sachverhalt" i.S.v. § 174 Abs. 3 S. 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex.

2. Ging das FA anlässlich der Beendigung der betrieblichen Nutzung eines vom Kommanditisten einer KG überlassenen Grundstücks und dessen Übertragung auf eine GmbH & Co. GbR – nach späterer Erkenntnis rechtsirrig – davon aus, dass die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, so scheidet die Änderung eines gegenüber der KG ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Umstände, die zu einer späteren Aufdeckung stiller Reserven hätten führen können, sind unbestimmt und gehören nicht zu dem Sachverhalt, der rechtsirrtümlich nicht als Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gewürdigt worden ist.

 

Normenkette

§ 174 Abs. 3, § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

 

Sachverhalt

Eine KG hatte das FA 1994 um Auskunft gebeten, ob ein nicht mehr für den Betrieb benötigtes Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin ohne Aufdeckung stiller Reserven auf eine noch zu gründende GmbH & Co. GbR (mbH) übertragen werden könne. Das FA erteilte im November 1995 eine positive Auskunft. Daraufhin wurde im Dezember 1995 eine GmbH & Co. GbR "mit Haftungsbeschränkung wie eine GmbH & Co. KG" gegründet, in die das Grundstück zum 01.01.1996 eingebracht wurde. Das FA erfasste bei der Gewinnfeststellung 1995 der KG keinen Entnahmegewinn für das Grundstück.

Nachdem nach einer Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung für den Gewinnfeststellungsbescheid aufgehoben worden war, erließ d...

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    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
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    • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
      111
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