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Volljährigenunterhalt: Pflicht eines bei einem Elternteil wohnhaften Studenten zum Umzug an den Studienort; Berechnung der Haftungsanteile bei einer neuen Ehe des unterhaltsverpflichteten Vaters; Unterhaltsrechtliche Bewertung steuerlich anerkannter Werbungskosten

Barbara Rotter
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Leitsatz

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit diversen Fragen zum Volljährigenunterhalt auseinanderzusetzen. Es ging u.a. darum, ob einem Studenten auferlegt werden kann, an seinen Studienort ziehen zu müssen, wenn die Fahrtkosten zusammen mit dem Tabellenunterhalt den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar belasten würden. Des Weiteren war über die anteilige Haftung von Eltern eines volljährigen Kindes zu entscheiden, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet. Ferner ging es um unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen und um die Anrechnung der für ein minderjähriges Kind gezahlten Halbwaisenrente auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Volljährigenunterhalt. Die im Oktober 1981 geborene Klägerin war die Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe. Nach dem Realschulabschluss und einer Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin erlangte sie im Sommer 2001 die Fachoberschulreife. Ab September 2001 war die Klägerin arbeitslos gemeldet, da ihre Bemühungen um einen Studienplatz zunächst vergeblich geblieben waren. Von November 2001 bis Oktober 2002 absolvierte sie ein Praktikum. Seit September 2002 studierte sie an der Fachhochschule. Die Klägerin wohnte bis September 2005 im Haushalt ihrer Mutter, in dem außerdem noch zwei minderjährige Kinder der Mutter aus zweiter Ehe lebten. Der Vater dieser Kinder war verstorben. Beide bezogen eine Halbwaisenrente.

Der Beklagte war Lehrer und in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe war eine im Jahre 1988 geborene Tochter hervorgegangen. Seine Ehefrau erzielte seit 2002 kein Erwerbseinkommen mehr. Seit Januar 2005 bezog sie Altersrente für Frauen. Der Beklagte lebte mit seiner Familien in einem seiner Ehefrau gehörenden Haus.

Im August 2000 schlossen die Parteien einen Vergleich über den Unterhalt. Grundlage dessen waren Nettoeinkünfte des Beklagten von DM 3.100,00 und der Mutter der Klägerin von 2.800,00 DM. Auf eine im April 2002 erhobene Abänderungsklage des Beklagten hat das AG den Vergleich für die Zeit von April bis September 2002 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin für diese Zeit Unterhalt nicht schulde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In der Folgezeit hat die Klägerin erneut Abänderung des Vergleichs mit der Begründung begehrt, der Beklagte sei aufgrund seines gestiegenen Einkommens sowie unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Fahrtkosten zur Fachhochschule zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Der Beklagte erhob Widerklage auf Herabsetzung des Unterhalts.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat der Berufung und der Anschlussberufung zum Teil stattgegeben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Entscheidung

Der BGH hielt die Abänderungsklage für zulässig. Der Abänderung unterliege der gerichtliche Vergleich vom 11.8.2000, nicht hingegen das Urteil des AG vom 1.11.2002, da dieses die Verpflichtung aus dem Vergleich für die Zeit ab Oktober 2002 unberührt gelassen habe.

Da es um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs gehe, könne dies auch rückwirkend für die Zeit vor Rechtshängigkeit der betreffenden Abänderungsklage erfolgen. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in einem Prozessvergleich vereinbarten Unterhaltspflicht begehre, sei an die Beschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebunden.

Den Bedarf der Klägerin habe das Berufungsgericht nicht nach dem Einkommen der Eltern bemessen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, sie müsse sich wegen der anderenfalls zu berücksichtigenden hohen Fahrtkosten von monatlich mindestens 154,00 EUR im Verhältnis zum Beklagten darauf verweisen lassen, am Studienort zu wohnen, weshalb vom Bedarf eines nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen auszugehen sei. Dieser Auffassung schloss sich der BGH an.

Zwar sei im Grundsatz davon auszugehen, dass auch einem volljährigen Kind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt habe, Lebensgestaltungsautonomie zustehe. Andererseits seien Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet, § 1618a BGB. In dem sich darauf im Einzelfall ergebenden Spannungsverhältnis der jeweiligen Positionen komme es maßgebend darauf an, wessen Interessen unter Würdigung der maßgebenden Umstände gewichtiger erschienen. Je anerkennenswerter die Belange der einen Seite seien, um so eher werde es der anderen in der Regel zumutbar sein, sich hierauf einzulassen.

Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass sie durch ein Wohnen am Studienort in nennenswerter Weise beeinträchtigt würde. Demgegenüber sei aufseiten des Beklagten ein erhebliches Interesse gegeben, die finanzielle Belastung durch die zusätzliche Ausbildung der Klägerin in Grenzen zu halten. Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwögen die des Beklagten diejenigen der Klägerin deutlich, so dass der Klägerin zumutbar sei, an ihrem Studienort zu wohnen, weil sie dadurch erhebliche Fahrtkosten spare und der Beklagte nicht in großz...

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