Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG.
2. Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41c Abs. 3 EStG, § 2 LStDV, § 164 Abs. 2, § 168 Satz 1 AO
Sachverhalt
Der für den Lohn- und Personalbereich zuständige Arbeitnehmer A des Arbeitgebers K zahlte sich 2003 bis 2007 höhere als ihm vertraglich zustehende Gehälter aus. LSt-Anmeldungen des K wiesen entsprechend überhöhte Beträge aus. Nach einer für Januar 2002 bis Dezember 2004 bei K durchgeführten LSt-Außenprüfung wurde für diesen Zeitraum der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Die überhöhten Gehaltszahlungen wurden erst durch einen Wirtschaftsprüfer im Juni 2007 entdeckt. Darauf beantragte K im September 2007, die LSt-Festsetzungen für Februar 2003 bis Dezember 2006 (insgesamt 55.345 EUR) zu ändern. Das FA lehnte das ab, das FG (FG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2011, 1 K 1196/08, Haufe-Index 2719689, EFG 2011, 1926) gab der Klage hinsichtlich der LSt-Anmeldungen 2005 und 2006 statt und wies im Übrigen die Klage wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Entscheidung des FG.
Hinweis
1. Der Arbeitslohnbegriff i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 LStDV ist bekanntlich weit gespannt; er umfasst sämtliche Vorteile, die im weitesten Sinne aus dem Arbeitsverhältnis resultieren. Der Rechtsanspruch darauf ist unerheblich und selbst versehentliche Lohnzahlun...
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