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Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Überlässt ein Steuerpflichtiger, der seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zu seinem Betriebsvermögen gehörende Grundstücke gegen ein vorausgezahltes Entgelt zur Nutzung für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen, kann er das Gestattungsentgelt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum ­verteilen, wenn der Nutzungsüberlassungs- und der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre betragen.

2. Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände – und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung – feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt.

 

Normenkette

§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 3 EStG, § 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

 

Sachverhalt

M unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb, dessen Gewinn sie für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. 2011 schloss sie mit einem Kraftwerksbetreiber (S) einen Vertrag, der S gestatte, auf einem Teil ihrer betrieblichen Grundstücke naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.

M verpflichtete sich weiter, auf der Vertragsfläche für die Vertragsdauer keine Nutzungen oder Handlungen vorzunehmen, die diese Maßnahmen vereiteln, gefährden oder auf sonstige Weise beeinträchtigen könnten. Zudem verpflichtete sie sich, die Verträge mit den bisherigen Pächtern über die Vertragsflächen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und zugunsten von S eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen.

Der Gestattungsvertrag lief auf unbestimmte ...

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