Leitsatz
1. Entscheidet das FG auch über Kindergeldansprüche, die einen nicht vom Klagebegehren umfassten Zeitraum betreffen, liegt insoweit ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vor. Ein derartiger Fall kann gegeben sein, wenn das FG über Kindergeldansprüche entscheidet, die nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegen.
2. Dieser Verfahrensfehler kann in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO zur isolierten Aufhebung des FG-Urteils führen.
Normenkette
§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 126 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 FGO, § 554 ZPO
Sachverhalt
Der Kläger, ein in Deutschland lebender Portugiese, hat vier Kinder. Zwei von ihnen leben in Portugal bei seiner geschiedenen Ehefrau, die dort eine Beschäftigung ausübt und für die Kinder einen portugiesischen Familienzuschlag in Höhe von jeweils 22,59 EUR erhält. Mit seiner zweiten Ehefrau hat der Kläger zwei weitere in Deutschland lebende Kinder.
Im April 2010 beantragte der Kläger Kindergeld für vier Kinder. Die Familienkasse lehnte dies in der Einspruchsentscheidung vom 6.5.2011 für die in Portugal lebenden Kinder ab.
Die auf Differenzkindergeld für die in Portugal lebenden Kinder ab Mai 2010 gerichtete Klage war teilweise erfolgreich. Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.5.2012, 12 K 12134/11, Haufe-Index 3570483) wies die Klage zwar für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 ab, verpflichtete aber die Familienkasse, den Kläger für den Zeitraum ab September 2011 neu zu bescheiden. Aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers in Berlin ab September 2011 sei der Anspruch von diesem Zeitpunkt an weder nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 noch nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen.
Entscheidung
Die Re...