Dr. Birger Brandt, Prof. Jürgen Brandt
Leitsatz
Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen -Betriebs bezahlt werden können, aber der Substanzwert des – gepachteten – Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt (Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom 10.11.1999, X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188)?
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Sachverhalt
Der Kläger ist Gastwirt. Vertraglich übernahm er mit Wirkung vom 1.1.1988 von seinen Eltern eine Gaststätte mit allen Aktiva und Passiva mit Ausnahme des betrieblich genutzten Pkws. Ein Entgelt für die Betriebsübertragung wurde nicht vereinbart.
Auf Grund des Übertragungsvertrags hatten der 1921 geborene Vater und die 1920 geborene Mutter des Klägers gegen diesen einen Anspruch auf Entnahme von Speisen und Getränken oder von Lebensmitteln zu deren Zubereitung für den persönlichen Bedarf, die Übernahme der Miete für die bisherige Wohnung im Gebäude der Gaststätte sowie der Kosten für Strom und Heizung. Außerdem hatte der Kläger die Beiträge für private Versicherungen seiner Eltern zu zahlen. Der Substanzwert des Betriebsvermögens war negativ; unter Ansatz eines angemessenen Unternehmerlohns war der Ertragswert des Betriebs im Streitzeitraum mit 0 DM anzusetzen.
Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers als dauernde Last ab; das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Entscheidung
Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Versorgungsleistungen als dauernde Last abziehbar; die Bemerkung des Großen Senats zur Vergleichsrechnung d...
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