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Verschweigen desolater Vermögensverhältnisse ist arglistige Täuschung

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Leitsatz

Ein potentieller Mieter muss den Vermieter von sich aus seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten offenbaren, wenn die Gefahr besteht, dass er die Miete nicht zahlen kann. Wer über den Abschluss eines Mietvertrages verhandelt, spiegelt dadurch seine Zahlungsfähigkeit vor. Verschweigt der Mieter die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

 

Fakten:

Der Mieter war im Zeitpunkt der Anmietung arbeitslos und hatte die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Als der Vermieter - später - davon erfuhr, erklärte er den "Rücktritt" vom Mietvertrag, weil der Mieter über seine wirtschaftliche Situation getäuscht hatte.

Einen Monat später erklärte er die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung und vermietete die Wohnung weiter. Der Mieter verlangt Schadensersatz wegen der unterbliebenen Überlassung der Wohnung.

Das Gericht lehnt den Anspruch des Mieters ab. Die Anfechtung des Vermieters ist wirksam. Der Mieter war verpflichtet, seine desolate finanzielle Situation vor Abschluss des Mietvertrages von sich aus zu offenbaren. Eine arglistige Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Betreffende eine Aufklärungspflicht hat. Eine derartige Pflicht besteht insbesondere dann, wenn wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass der Mieter die Miete nicht zahlen kann.

 

Link zur Entscheidung

LG Gießen, Beschluss vom 23.03.2001, 1 S 590/00

Fazit:

Kann der Mieter die Miete nicht zahlen, muss er dies bereits vor Abschluss des Mietverhältnisses offenbaren, auch wenn er auf seine Vermögens- und Einkommenssituation nicht angesprochen wurde. Der Vermieter kann dann den Vertrag anfechten.

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