Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verrechnung von sog. Altverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer; Verlustfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid

Prof. Dr. Franceska Werth
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Dem Feststellungsbescheid über Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage (sog. Altverluste) kommt als Grundlagenbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei einer Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung mit Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch der Höhe der Altverluste Bindungswirkung zu.

2. Durch das Nichtbeachten eines Grundlagenbescheids bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer oder einer Folgeänderung wird der Grundlagenbescheid nicht "verbraucht". Er ist nach wie vor geeignet, eine spätere nochmalige Änderung des Folgebescheids zu rechtfertigen.

3. Die Verrechnung von Altverlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren mit nach der Verrechnung i.S. des § 43a Abs. 3 EStG verbleibenden positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG ist zwingend, wenn gemäß § 32d Abs. 4 EStG die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung beantragt wurde und keine Ausgleichsmöglichkeit der Altverluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG besteht.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 3 Sätze 9, 10, § 32d Abs. 4 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 177, § 351 Abs. 1 AO

 

Sachverhalt

Das FA stellte im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2008 negative Einkünfte der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (sog. Altverluste) fest.

In der Einkommensteuererklärung für 2009 stellten die Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Dementsprechend setzte das FA die Einkommensteuer unter Einbeziehung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitaleinkünfte bestandskräftig fest. Eine Verrechnung des Verlustvortrags aus den privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2008 mit den im Streitjahr erzielten Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG nahm es nicht vor. Den Antrag der Kläger auf Änderung des Bescheids lehnte das FA ab, da die Voraussetzungen für eine Korrektur nach seiner Auffassung nicht vorlagen.

Einspruch und Klage (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.5.2014, 7 K 7337/11, Haufe-Index 7183004, EFG 2014, 1680) hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

 

Hinweis

In der Besprechungsentscheidung hat der BFH grundsätzliche Verfahrensfragen in Bezug auf die Verrechnung von sog. Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG nach der Einführung der Abgeltungsteuer geklärt:

1. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren (s. hierzu BFH, Urteil vom 3.11.2015, VIII R 37/13, BFHE 252, 274, BStBl II 2016, 273, BFH/PR 2016, 169). Ihr Einkunftsminderungspotenzial wird danach halbiert. Sie können nach § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG letztmals im Veranlagungszeitraum 2013 mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden.

2. Eine solche Verrechnung setzt jedoch voraus, dass die Kapitaleinkünfte aufgrund einer Antragsveranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG in die Einkommensteuerfestsetzung miteinbezogen werden. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der unbefristete Antrag gemäß § 32d Abs. 4 EStG nur bis zur formellen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung gestellt werden kann. Dies war vorliegend, entgegen der Auffassung der Parteien und des FG, der Fall.

3. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass eine Verrechnung der Altverluste aus Wertpapierge­schäften mit Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG jedenfalls dann zwingend durchzuführen ist, wenn keine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG besteht. Eine Verrechnung mit Altverlusten geht einer Verrechnung mit "neuen" Aktienverlusten vor. Einer Antragstellung, wie in Zeile 59 der Anlage KAP vorgesehen, bedarf es in diesem Fall nicht.

4. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien und das FG verkannt, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid über Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften um einen Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung handelt. Diesem kommt sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch der Höhe der Altverluste Bindungswirkung bei der Verrechnung mit Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG zu.

5. Dies hat zur Folge, dass die zwingend vorzunehmende Verrechnung der Altverluste mit den Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG über die Korrektur des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nachzuholen war. Der Änderung des Einkommensteuerbescheids stand nicht entgegen, dass dem FA bei dessen Erlass der Verlustfeststellungsbescheid bereits bekannt war. Durch die Nichtbeachtung eines...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH VIII R 27/14
BFH VIII R 27/14

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer; Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids als Grundlagenbescheid  Leitsatz (amtlich) 1. Dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren