Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Vermögensbildungsgesetz: Anwendungsschreiben zum 5. VermBG aktualisiert

Rainer Hartmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Kommentar

Rainer Hartmann

Zahlreiche Steueränderungsgesetze der Vergangenheit haben auch Auswirkung auf die steuerbegünstigte Anlage vermögenswirksamer Leistungen, für die der Arbeitnehmer eine steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten kann.

Das BMF hat das Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2004 in der Vergangenheit mehrfach durch einzelne Verwaltungsanweisungen an die geänderte Gesetzeslage angepasst. Mit Blick auf die Einführung einer elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung und der steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der zivilrechtlichen Ehe hat sich die Finanzverwaltung nun dazu entschieden, das bisherige Anwendungsschreiben durch eine aktualisierte Komplettfassung zu ersetzen.

Die neuen Verwaltungsrichtlinien zur Anwendung des 5. VermBG sind deshalb in erster Linie durch die Übernahme bereits veröffentlichter Änderungen gekennzeichnet, während sich die inhaltlichen Neuerungen im Wesentlichen auf die Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft und zur Einführung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung beschränken[1]. Die geänderte Fassung ist mit Wirkung ab der zeitlichen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt anzuwenden.

Regelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist die Anlagemöglichkeit vermögenswirksamer Leistungen auf den Lebenspartner des Arbeitnehmers ausgedehnt sowie eine unschädliche vorzeitige Verfügung bei dessen Tod oder Erwerbsunfähigkeit ermöglicht worden. Der Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann damit vermögenswirksame Leistungen auch auf einen nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Vertrag anlegen, der von seinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abgeschlossen worden ist. Der Nachweis der Lebenspartnerschaft kann durch Vorlage der Lebenspartnerschaftsurkunde geführt werden (vgl. Tz. 20 des Anwendungsschreibens).

Weitere Änderungen durch die Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Anwendung der Vorschriften des Vermögensbildungsgesetzes ergeben sich für die Einkommensgrenze, die für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage zu beachten ist. Während bislang die verdoppelte Grenze von 35.800 EUR bei Anlagen im Wohnungsbau bzw. 40.000 EUR bei begünstigten Mitarbeiterbeteiligungen nur zusammenveranlagte Ehegatten in Anspruch nehmen konnten, hat diese Einkommensgrenze auch für Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Gültigkeit, wenn für das jeweilige Sparjahr eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden ist. Haben die Ehegatten bzw. Lebenspartner die Einzelveranlagung gewählt, gelten dieselben Grenzen wie für Alleinstehende. In diesem Fall ist für jeden Ehegatten bzw. Lebenspartner gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von 17.900 EUR bzw. 20.000 EUR überschreitet.

Keine Rückforderung der Sparzulage durch nachträgliche Zusammenveranlagung

Für die Einkommensgrenzen ist auf das zu versteuernde Einkommen i. S. d. Einkommensteuergesetzes abzustellen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt oder ergeben würde, wenn eine Veranlagung durchgeführt werden würde. Keine Nachteile ergeben sich durch eine rückwirkend durchgeführte Zusammenveranlagung für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch wenn durch die für das betreffende Zulagejahr vorzunehmende gemeinsame Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die (verdoppelte) Einkommensgrenze überschritten werden sollte, bleibt die für einen Lebenspartner nach den Regeln für Alleinstehende gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage für Zeiträume vor Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes aus Billigkeitsgründen erhalten (vgl. Tz. 15 Abs. 5 des Anwendungsschreibens).

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt die Anlage VL

Der Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen erfolgt bislang durch das Anlageunternehmen in Papierform auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster "Anlage VL". Auf dem Weg zu der von der Politik verfolgten papierlosen Steuererklärung soll das bisherige Papiernachweis durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung ersetzt werden. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen enthalten die §§ 13, 15 des 5. VermBG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes. Die Einführung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist aus technischen Gründen frühestens ab 2016 realisierbar. Das aktualisierte Anwendungsschreiben regelt hierzu, das bis zur Einführung des elektronischen Bescheinigung, deren Zeitpunkt durch ein BMF-Startschreiben mitgeteilt wird, das bisherige Papierverfahren beibehalten bleibt (Tz. 14 des BMF-Schreibens v. 27.8.2014 a. a. O.).

Das Anlageunternehmen ist also auch für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage 2013 und 2014 weiterhin verpflichtet, eine "VL-Bescheinigung" über

  • den jeweiligen Jahresbetrag der zulagebegünstigt angelegten vermögenswirksamen Le...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF: Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 1.1.2024
Sparschwein mit Geldmünze und Hand
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 1.1.2024 Stellung bezogen.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024
Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024

  BMF, Schreiben v. 31.05.2024, IV C 5 - S 2439/19/10003 :005, BStBl I 2024, 929 Anwendungsregelung Dieses BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1. Januar 2024 das BMF-Schreiben vom 29. November 2017 (BStBl 2017 I S. 1626)[1] und das BMF-Schreiben vom 17. April ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren