Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte bei kurzfristigen Vermietungen?

Ass. jur. Viola C. Didier
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Das kurzfristige Vermieten einer Wohnung geht in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Für eine gewerbliche Vermietung sind diverse, vom Vermieter zu erbringende und deutlich ins Gewicht fallende "Sonderleistungen" zu erbringen.

 

Sachverhalt

Ein Eigentümer einer 74qm großen Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin vermietete diese in voll möbliertem Zustand an regelmäßig wechselnde Mieter tage-, wochen- und monatsweise. Beispielsweise im Jahre 2002 an insgesamt 162 Tagen an 17 verschiedene Mieter und 2004 an 21 Tagen an drei Mieter. Die ausgewiesenen Tages- und Wochenpreise schlossen die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie eine Endreinigung ein.

Im Einkommensteuerbescheid stufte das Finanzamt die Einkünfte nicht als gewerblich ein, sondern ordnete sie der privaten Vermögensverwaltung zu, sodass lediglich ein laufender Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung fand, während der Veräußerungsverlust unberücksichtigt blieb. Die Vermietung habe keine unternehmerische Organisationsstruktur vorausgesetzt und somit nicht die Grenzen privater Vermögensverwaltung überschritten. Es sei insbesondere kein hotelartiger Betrieb unterhalten worden; die vom Eigentümer erbrachten Leistungen gingen nicht über den Standard einer bloßen Vermögensverwaltung hinaus. Hiergegen wandte sich der Eigentümer.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Eigentümer keinen Erfolg. Zu Recht habe das Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und nicht aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) angenommen, mit der Folge, dass der Veräußerungsverlust nur zu einer steuerlich nicht relevanten Einbuße in der Vermögenssphäre und nicht zu einer Auswirkung bei der Einkunftserzielung geführt hat. Die Vermietung der Wohnung gehe nicht über die private Vermögensverwaltung hinaus, bestätigten die Richter. Denn die gewerbliche Vermietung einer nicht in einem Feriengebiet, sondern in einer Großstadt liegenden Wohnung könne nur vorliegen, wenn eine unternehmerische Organisation erforderlich ist. Dies sei etwa anzunehmen, wenn der Vermieter diverse, ins Gewicht fallende "Sonderleistungen" erbringe, die bei der Vermietung von möblierten Räumen nicht üblich sind, oder wenn ein besonders häufiger Wechsel der Mieter eine einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) vergleichbare, unternehmerische Organisation erfordere. Diese Voraussetzungen seien dann nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige eine einzige, möblierte Stadtwohnung mit einer zwischen zwei Tagen und maximal einem Monat liegenden Mietdauer an jährlich zwischen drei und siebzehn unterschiedliche Mieter vermiete, es immer wieder längere Leerstandszeiten gebe und nur typischerweise von einem privaten Zimmervermieter angebotene Leistungen, z. B. Zurverfügungstellung von Bettwäsche, Handtüchern, eines Telefon- und Kabelanschlusses, einer Einbauküche und sonstigen Möbeln wie Betten und Stühle, Auslage von Informationsmaterial, Routenempfehlungen für die Anfahrt auswärtiger Gäste, Durchführung einer Endreinigung etc., nicht aber Sonderleistungen wie ein täglicher Zimmerservice, ein Frühstücksangebot oder die Bereithaltung von jederzeit ansprechbarem Personal erbracht werden. Als Sonderleistung könne auch keinesfalls eine gefälligkeitshalber unentgeltlich für die Mieter erbrachte Tätigkeit als Ratgeber und Führer durch Ausstellungen usw. gewertet werden.

 

Hinweis

Das kurzfristige Vermieten einer Stadtwohnung geht in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Abweichendes kann dann gelten, wenn die Art und Weise der Vermietung eine unternehmerische Organisation erfordert. Das ist etwa der Fall, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter (hotelmäßiges Angebot) und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind [1].

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2010, 14 K 1355/06 B

[1] BFH, Beschluss v. 17.3.2009, IV B 52/08 m.w.N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
Ferienwohnung_Einbauküche
Bild: Pixabay/Felix Mittermeier

Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


FG Berlin-Brandenburg 14 K 1355/06 B
FG Berlin-Brandenburg 14 K 1355/06 B

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte bei kurzfristigen Vermietungen einer Wohnung an wechselnde Mieter  Leitsatz (redaktionell) 1. Das Vermieten von Wohnräumen geht in der Regel über den Rahmen einer privaten ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren