Jürgen K. Wittlinger, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Leitsatz
Eine Vermietung von fremdem Grundbesitz ist schädlich für die sogenannte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, selbst wenn diese Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.
Sachverhalt
Eine GmbH vermietete eigenen Grundbesitz, jedoch auch ein von ihrem Geschäftsführer angemietetes Grundstück. Die GmbH beantragte gleichwohl die erweiterte Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Begründet wurde dies damit, dass zwar auch fremder Grundbesitz verwaltet werde, jedoch sei aus dieser Untervermietung ein Verlust erzielt worden. Eine Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehe einer erweiterten Kürzung nicht entgegen. Das Finanzamt sah das anders und hat im Rahmen einer Betriebsprüfung die erweiterte Kürzung abgelehnt. Diese Rechtsauffassung wurde auch im Einspruchsverfahren beibehalten.
Entscheidung
Auch das FG verneinte eine erweiterte Kürzung und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert die ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz. Neben eigenem Grundbesitz können auch eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt werden, sowie Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen errichtet und veräußert werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, es mangelt an der ausschließlichen Vermietung von "eigenem" Grundbesitz. Die ebenfalls erfolgte entgeltliche Untervermietung des vom Geschäftsführer der Klägerin angemieteten Grundstücks ist eine schädliche Nutzung.
Nicht relevant ist dabei, ob die Untervermietung mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ist. Tatbestandlich kommt es auf die Voraussetzungen der Gewerblichkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG und damit auf eine Gewinnerzi...
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