Leitsatz
Erfolgt der das Verlustabzugsverbot des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. auslösende schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahrs, kann ein bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden (gegen BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 31 Satz 2).
Normenkette
§ 8c KStG 2002 n.F.
Sachverhalt
Der bisherige Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, verkaufte im Streitjahr 2008 einen Geschäftsanteil von 50 %. Der Gewinn für das laufende Geschäftsjahr sollte ihm insoweit zustehen, als er auf den Zeitraum bis zum Tag der notariellen Beurkundung am 3.7.2008 entfiel.
Der für die Klägerin festgestellte verbleibende Verlustvortrag zur KSt auf den 31.12.2007 betrug 60.046 EUR. Für das Streitjahr ermittelte die Klägerin einen Jahresüberschuss i.H.v. rd. 121.815 EUR. Ein Zwischenabschluss zum 31.5.2008 wies einen bis dahin angefallenen Jahresüberschuss von 50.737 EUR aus.
Das FA berücksichtigte unter Hinweis auf § 8c Satz 1 KStG 2002 und Tz. 31 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008 bei der Einkommensermittlung lediglich einen Verlustabzug i.H.v. 50 % von 60.046 EUR; den verbleibenden Verlustabzug stellte es auf den 31.12.2008 mit 0 EUR fest. Die gegen die Festsetzung der KSt gerichtete Klage hatte Erfolg (FG Münster, Urteil vom 30.11.2010, 9 K 1842/10 K, Haufe-Index 2666518, EFG 2011, 909).
Entscheidung
Der BFH wies die daraufhin erhobene Revision des FA zurück. "Unterjährig" auflaufende Gewinne im Übertragungsjahr seien mit bis dahin noch ungenutzten Verlusten zu verrechnen. Solche Verluste würden durch § 8c KStG weder ganz noch teilweise "vernichtet".
Hinweis
1. Es geht um die leidige Verlustvernichtungsvorschrift des § 8c KStG.
Nach dessen Satz 1 gilt: Werden innerhalb von ...
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