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Verlustabzug in Verschmelzungsfällen

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

  1. § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt werden.
  2. Bei der Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.
  3. Der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft nicht.
 

Sachverhalt

Eine AG hatte Organgesellschaften, die u.a. im Ausland Gewinne erzielten. Sie rechnete die darauf gezahlten ausländischen Steuern nach § 19 Abs. 5 und § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c EStG auf ihre Körperschaftsteuer an. Streitig ist, ob dabei die ausländischen Steuern zu den Einkünften oder zum Einkommen der AG ins Verhältnis zu setzen sind.

Die AG war zudem an einer GmbH beteiligt, die in 1996 wie auch in den Vorjahren einen Verlust erzielte. Im Jahr 1996 wurde die GmbH auf der Basis einer Bilanz zu...

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