Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
Leitsatz
Sonderabschreibungen für ein Handelsschiff nach § 82f Abs. 1 EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht wird.
Normenkette
§ 82f Abs. 1 und Abs. 4 EStDV
Sachverhalt
Die klagende Reederei hatte ein Containerschiff bestellt, das Ende September 1995 ausgeliefert wurde. Am Tag der Auslieferung erfolgte die Eintragung im deutschen Seeschiffsregister. Am selben Tag wurde das Schiff zum Preis von 1 US-$ auf eine Gesellschaft in Zypern übertragen. Mit den Anteilseignern der Gesellschaft wurde vereinbart, dass sie die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für die Klägerin halten sollten. Wegen dieses Geschäfts wurde das Schiff drei Tage nach Eintragung wieder im Seeschiffsregister gelöscht.
Für im Jahr 1994 geleistete Anzahlungen machte die Klägerin Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV geltend.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung von FA und FG, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV nicht vorgelegen hätten. Die Sonderabschreibungen von insgesamt 40 % könnten nur für Handelsschiffe geltend gemacht werden, die in ein inländisches Seeschiffsregister eingetragen seien und innerhalb von 8 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert würden.
Zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum die Eintragung vorliegen müsse, sei nicht ausdrücklich geregelt. Eine Auslegung unter Berücksichtigung des Begünstigungszwecks führe zu dem Ergebnis, dass die Eintragung nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Begünstigungszeitraums, sonde...