Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen.
Normenkette
§ 1 Abs. 2a Sätze 1 und 2 GrEStG
Sachverhalt
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Sie hatte Grundbesitz in mehreren FA-Bezirken.
An der Klägerin war die X-KG mittelbar zu 100 % über eine Beteiligung an einer weiteren KG beteiligt. An der X-KG waren bis einschließlich 16.12.2015 AB und CB i.H.v. jeweils 20 %, EG i.H.v. 20 %, MG i.H.v. 30 % und TG i.H.v. 10 % beteiligt.
Mit notarieller Urkunde vom 17.12.2015 schenkte EG ihren Söhnen MG und TG jeweils hälftig ihren Anteil an der X-KG, sodass MG nunmehr mit 40 %, TG nunmehr mit 20 % an der X-KG beteiligt waren. Mit notariell beurkundetem Vertrag ebenfalls vom 17.12.2015 wurde vereinbart, dass MG seinen Anteil an der X-KG i.H.v. 40 % in die Y-S.r.L. (Y), eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, einbringt. Außerdem wurde vereinbart, dass TG seinen Anteil an der X-KG i. H. v. 20 % in die Z-S.r.L. (Z), ebenfalls eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, einbringt. Schließlich kamen die Parteien überein, dass AB und CB ihre Anteile an der X-KG i.H.v. jeweils 20 % in die am 20.10.2015 gegründete W-KG einbringen. Kommanditisten der W-KG mit einem Anteil i.H.v. jeweils 50 % waren AB und CB.
Das FA sah durch die Umstrukturierung den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG als erfüllt an und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GrESt (Feststellungsbescheid). Im Hinblick auf die nunmehr über die ...
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