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Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Das FG Berlin-Brandenburg befasste sich mit Urteil vom 9.4.2019 mit der Frage, wann eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit anzunehmen ist, sodass eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung in Betracht kommt. Die Anstellungszeiträume mehrerer Arbeitsverhältnisse können demnach unter gewissen Voraussetzungen zusammengezählt werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger war seit April 2010 zu 50 % am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft österreichischen Rechts beteiligt und als deren Geschäftsführer eingesetzt. Im selben Jahr übertrug er seinen Geschäftsanteil an eine GmbH aus Deutschland, die ein deutschlandweites Couponnetzwerk im Internet betrieb und ihre Aktivitäten auf Österreich erweitern wollte. Der Kläger ging ab dem 1.11.2010 ein Arbeitsverhältnis bei der deutschen GmbH ein und erhielt von der Gesellschaft bereits im Oktober 2010 ein "Phantom Share Certificate", sodass er an einem "Management Incentive Program" beteiligt wurde. Mit diesem Inzentivprogramm sollten Führungskräfte eine zusätzliche Vergütungsmöglichkeit erhalten. Am 13.9.2011 wurde die deutsche GmbH schließlich zu einem Gesamtkaufpreis von 114 Millionen US-Dollar von einer Holding übernommen. Zeitlich vor dieser Transaktion (am 7.9.2011) hatte der Kläger mit "seiner" GmbH noch eine Aufhebung seines Arbeitsvertrags (zum 31.10.2011) und einen Ausstieg aus dem Inzentivprogramm vereinbart; in diesem Zuge erhielt er eine Einmalzahlung von 530.000 EUR, die er mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz für außerordentliche Einkünfte versteuern wollte. Das Finanzamt lehnte ab und erklärte, dass keine begünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) vorlag, da der Kläger nur elf volle Monate bei der deutschen GmbH beschäftigt gewesen war.

 

Entscheidung

Das FG gab n...

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    FG Berlin-Brandenburg 8 K 8153/15
    FG Berlin-Brandenburg 8 K 8153/15

      Entscheidungsstichwort (Thema) Mehr als zwölfmonatige Tätigkeit für einen Arbeitgeber als Voraussetzung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG: Zusammenrechnung der Zeiten mehrerer Arbeitsverhältnisse bei nur formalem ...

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