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Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht.

2. Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem (ggf. künftigen) Arbeitgeber sind regelmäßig auch dann nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn die Zahlung Voraussetzung für den Abschluss des Anstellungsvertrags ist. Derartige Aufwendungen sind abzugrenzen von solchen im Zusammenhang mit einer Bürgschaftsübernahme oder Darlehensgewährung eines Arbeitnehmers zugunsten seines Arbeitgebers.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 20, § 23 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2002) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2002. Im Jahr 2003 erzielte er u.a. Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Dezember 2002 unterzeichnete er eine Absichtserklärung, in der er sich verpflichtete, bis spätestens März 2003 als Angestellter (Vorstand) in die noch zu gründende A AG einzutreten. Nach der Absichtserklärung war zudem Voraussetzung für den Abschluss des Anstellungsvertrags die Hinterlegung einer Summe i.H.v. 75.000 EUR bis spätestens zum 31.12.2002 durch den Kläger auf ein noch zu benennendes Konto der A AG. Vereinbart war, dass die zu hinterlegende Summe dem Erwerb von 10 % der Aktien aus einer nach Gründung der A AG durchzuführenden Kapitalerhöhung dienen sollte. Der Kläger zahlte den Betrag im Dezember 2002. Im März 2003 wurde ihm bekannt, dass der von ihm gezahlte Betrag abredewidrig als "Darlehen" zugunsten der Y GmbH verwendet wurde. Der Kläger erklärte daraufhin im Mai 2003 seinen Rücktritt und forderte die Rückzahlung des Betrags von 75.000 EUR. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom September 2003 erkannten die Geschäftsführer der GmbH eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger selbstständig an. In der Folgezeit seitens des Klägers vorgenommene Pfändungen erbrachten jedoch keine Ergebnisse.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 75.000 EUR geltend. Im erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren begehrte der Kläger die Berücksichtigung des Betrags im Wege des Verlustrücktrags als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Nachdem er seinen Rücktritt erklärt habe, habe er den Betrag als Darlehen ausgereicht. Dieses sei im Jahr 2003 wertlos geworden. Im Klageverfahren hielt der Kläger zunächst an der vorgenannten Auffassung fest, bevor er schließlich die Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit begehrte.

Das FG gab der Klage statt. Die Zahlung sei durch die angestrebte Anstellung des Klägers als Vorstand in der noch zu gründenden AG veranlasst gewesen. Diese berufliche Veranlassung werde nicht von dem weiteren Veranlassungszusammenhang mit der geplanten, aber nicht verwirklichten Beteiligung von 10 % an der noch zu gründenden AG verdrängt. Damit handele es sich um vorweggenommene, vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (FG Köln, Urteil vom 21.10.2015, 14 K 2767/12, Haufe-Index 9176269, EFG 2016, 469).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. Der Vermögensverlust sei steuerlich nicht zu berücksichtigen.

 

Hinweis

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStGAufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und ­Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 EStG sind dies Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH, Urteil vom 19.1.2017, VI R 37/15, BFH/NV 2017, 826, BFH/PR 2017, 217 m.w.N.).

2. Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist.

Vergeblicher Aufwand bleibt abzugsfähig

Vorab entstandene Aufwendungen können – als vergeblicher Aufwand – selbst dann zu berücksichtigen sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.

3. Stehen die Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, entscheidet der engere und wirtschaft­lich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Danac...

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