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Verfassungswidrigkeit der ungleichen Besteuerung von Renten und Pensionen

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Leitsatz (amtlich)

  1. Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE 54, 11; 86, 369).
  2. Sollen nichtfiskalische Förderungsund Lenkungsziele den rechtfertigenden Grund für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist neben einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich.
  3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
 

Vorbemerkung

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2001 hat das BVerfG für Recht erkannt, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungsfreibetrag von höchstens insgesamt 6 000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt wird, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen. § 19 EStG bleibt bis zum Inkrafttreten einer solchen, längstens mit Wirkung bis 31.12.2004 weiter anwendbar.

Die Vorlage betraf die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung einerseits von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und andererseits von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zusatzversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG im Veranlagungsjahr 1996. Erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtfertigung der unterschiedlichen Besteuerung der Bezüge von Rentnern und Ruhestandsbeamten bestanden schon seit langer Zeit. Selbst das BMF räumte im Verfahren ein, dass der durch die Entscheidung des BVerfG vom 26.3.1980[1] erteilte Auftrag, eine gerechte steuerliche Belastungsregelung einzuführen, noch nicht erfüllt sei. Dementsprechend war die nun ergangeneGrundsatzentscheidung nicht nur überfällig, sondern - unbeschadet ihres Inhalts -grundsätzlich auch geboten, um den in der Politik seit langem bekannten Missstand der ungleichen Rentenbesteuerung gerichtlich zu klären. Ob dazu die Eingangsbemerkung der Präsidentin des BVerfG bei der Verkündung der Entscheidung, "für Ängste oder gar Aufruhr in den Reigen der Rentner bestehe kein Anlass", ohne zugleich die seit Jahrzehnten verfassungswidrig besteuerten Bezüge der Beamten, die Anlass des Verfahrens gewesen waren, zu erwähnen, genügend war, darf bezweifelt werden. Der Kampf ums Recht ist vor allem auch in der Gerichtsbarkeit ein wichtiges Gebot. Vermeintliche Überforderungen von Regierungen oder Belastungen der Haushalte sollten beim BVerfG keine Hemmschwelle für eine zügige Rechtsprechung sein.

 

Aus den Entscheidungsgründen

  1. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert[2], wird für den Bereich des Steuerrechts und insbesondere für den des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit.

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit[3] darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss[4]. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum, jedoch muss er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen[5]. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes[6]. Dies alles gilt insbesondere für das Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt ist[7].

    Speziell zu dem Bereich des Belastungsvergleichs im Verhältnis unterschiedlicher Einkunftsarten zueinander ist in der neueren Rechtsprechung des BVerfG geklärt, ...

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