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Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Sachsen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Ermittlung der Grundsteuerwerte und des Grundsteuermessbetrags für ein Einfamilienhaus in Sachsen.

 

Sachverhalt

Strittig war die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuerwerts. Die Antragsteller waren Eigentümer eines Einfamilienhauses aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags. Sie gaben eine Erklärung zum Grundsteuerwert zum 1.1.2022 ab. Das Finanzamt setzte auf dieser Grundlage einen Grundsteuerwert und einen Grundsteuermessbetrag fest. Gegen diese Bescheide legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch wurde noch nicht entschieden, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Die Antragsteller wandten sich an das zuständige Finanzgericht. Sie trugen vor allem vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen.

 

Entscheidung

Das Sächsische FG lehnte den Antrag auf Aussetzung als unbegründet ab. Der Antrag war zurückzuweisen, da keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung seien nicht nachweisbar. Insbesondere nach Änderung des § 220 BewG, der die Ermittlung der Grundsteuerwerte betrifft, sind solche verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ersichtlich. Andere Finanzgericht hätten dies ebenso gesehen. Selbst wenn verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wäre das Interesse des Staates an einem Gesetzesvollzug höher zu werten als das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen.

 

Hinweis

Es ist kaum noch möglich, alle Entscheidungen von Finanzgerichten zu überblicken, die sich mit Fragen rund um die neue Grundsteuer befassen. Es lässt sich aber die Tendenz erkennen, dass die Gerichte verfassungsrechtliche Bedenken an der neuen Gesetzeslage nicht teilen. Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss des Sächsischen FG. Die in der Entscheidung zitierten Entscheidungen anderer Finanzgerichte gehen zumeist in die gleich Richtung. Eine finale Entscheidung wird aber letztlich erst das Bundesverfassungsgericht treffen. Sofern Steuerpflichtige gleichwohl der Ansicht sind, das neue Grundsteuerrecht würde gegen Verfassungsrecht verstoßen, muss im Einzelfall Einspruch bzw. Klage erhoben werden.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Beschluss v. 25.02.2025, 2 V 127/25

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