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Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten werden.

2. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 42, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 PBefG

 

Sachverhalt

In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw die tatsächlichen Kosten von 0,44 EUR/km geltend. Das FA berücksichtigte die Wegekosten hingegen lediglich in Höhe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das FG ab (FG Nürnberg, Urteil vom 29.7.2014, 7 K 784/13, Haufe-Index 7938414, EFG 2015, 1184).

Mit der Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass Arbeitnehmer, die für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmitteln nutzten, von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen seien, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen zurück.

 

Hinweis

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr (2010) geltenden Fassung sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abge...

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