Leitsatz
1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 01.02.2006, X B 166/05, BFH/NV 2006, 876, BFH/PR 2006, 152). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der LSt-Karte eingetragen werden können.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3, Abs. 4a, § 10c Abs. 2, Abs. 5, § 22 Nr. 1 S. 3a aa, § 37 Abs. 3 S. 5, § 39a Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 39b Abs. 2 S. 6 Nr. 3 EStG 2006, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Der 1959 geborene Kläger ist als Steuerberater nicht selbstständig tätig. Er beantragte im LSt-Ermäßigungsverfahren, die von ihm als Werbungskosten angesehenen bei den sonstigen Einkünften zu leistenden Beiträge zum Versorgungswerk als Freibetrag auf der LSt-Karte einzutragen. Dies lehnte das FA ab.
Vorverfahren und Klage blieben erfolglos. Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2006, 10 K 171/06, Haufe-Index 1874818) war der Auffassung, eine Eintragung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen auf der LSt-Karte scheide gem. § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG aus. Der Unterschied zu den ESt-Vorauszahlungen beruhe auf der typisierend geregelten LSt-Erhebung und bewege sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.
Entscheidung
Der BFH sah das ebenso und bejahte sowohl die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen als auch die fehlende Eintragungsfähigke...