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Veräußerungszustimmung: Streitwert und Beschwer

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen.

In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

 

Normenkette

WEG § 12; GKG § 49a

 

Das Problem

  1. In einer Wohnungseigentumsanlage, in der das Objektstimmrecht gilt, ist nach § 12 Abs. 1 WEG eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart. Ferner ist vereinbart, dass der Verwalter der Veräußerung zustimmen soll, die Zustimmung aber auch durch Beschluss erteilt werden kann.
  2. Vor diesem Hintergrund bittet Wohnungseigentümer K1 den B, der Wohnungseigentümer-Verwalter ist, der Veräußerung seines Wohnungseigentums an K3, der bereits Wohnungseigentümer ist, zuzustimmen. Da B die Zustimmung verweigert, befassen sich die Wohnungseigentümer in der Versammlung mit der Frage. Dort beschließen K1, K2 und K3 gegen die 2 Stimmen, die B hat, der Veräußerung zuzustimmen. B stellt dennoch fest, die Zustimmung sei nicht erteilt. K1 als Verkäufer sei nicht stimmberechtigt gewesen.
  3. Gegen diesen Negativbeschluss klagen K1, K2 und K3. Ferner beantragen sie, festzustellen, dass der Beschluss zustande gekommen ist. Das Amtsgericht gibt beiden Anträgen statt. Das Landgericht weist die Berufung zurück. Die Revision lässt es nicht zu. Dagegen wendet sich B mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ohne Erfolg!
 

Die Entscheidung

Der Wert übersteige nicht den notwendigen Betrag von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

  1. Wie bereits entschieden sei, sei das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseig...

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