Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Veräußerungsgewinn für Praxisraum im gemeinsamen Einfamilienhaus nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Unternehmer-Ehegatten

Dieter Steinhauff
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 3 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 AO

 

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten werden als Eheleute zusammen zur ESt veranlagt. Die Klägerin ist Hausfrau. Der Kläger war bis zum Ende des Streitjahrs 1998 in gemieteten Räumen als Facharzt für Urologie tätig.

Im Jahr 1983 hatten die Kläger mit Darlehensmitteln ein Einfamilienhaus als Miteigentümer je zur Hälfte erworben, welches sie selbst bewohnen. Darlehensnehmer waren beide Eheleute. Seit 1987 nutzte der Kläger einen Kellerraum des Hauses als Lagerraum für seine Praxis. Die anteiligen Hauskosten und die Absetzungen für Abnutzung zog er als Betriebsausgaben ab. Zum Ende des Streitjahrs veräußerte der Kläger seine Praxis. Er erklärte einen Veräußerungsgewinn von 375 572 DM.

Das FA, Beklagter und Revisionskläger, erhöhte den Aufgabegewinn um den Entnahmewert des Lagerraums von 23 000 DM, da sowohl der anteilige Miteigentumsanteil des Klägers als auch derjenige der Klägerin notwendiges Betriebsvermögen darstellten.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Ergebnis das der Klage stattgebende Urteil des FG Düsseldorf vom 30.06.2004, 7 K 1882/02 E (Haufe-Index 1240257, EFG 2004, 1686) und korrigierte indes die Höhe des Veräußerungsgewinns. Zu Recht habe das FG erkannt, dass der auf die Klägerin entfallende ideelle Anteil an dem betrieblich genutzten Kellerraum nicht zum Betriebsvermögen des Klägers gehört habe und sich auch nicht durch die Aufgabe des entsprechenden Nutzungsrechts der Veräußerungsgewinn des Klägers erhöht habe.

Allerdings habe das FG bei der Herabsetzung der ESt die vom FA für den betrieblich genutzten Kellerraum in unzutreffender Höhe angesetzten stillen Reserven ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Anteil des Klägers an dem betrieblich genutzten Kellerraum nebst anteiligem Grund und Boden habe zu dessen Betriebsvermögen gehört. Die darauf entfallenden stillen Reserven erhöhten folglich seinen Veräußerungsgewinn.

Der bürgerlich-rechtlich auf die Klägerin entfallende Anteil an dem betrieblich genutzten Kellerraum sei ihm mangels eines den Herausgabeanspruch der Klägerin entwertenden Entschädigungsanspruchs gegen diese auch nicht als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen. Die betriebliche Nutzung dieses Anteils am Kellerraum falle mit ihrer Beendigung steuerneutral weg.

 

Hinweis

1. Die in einem privaten Einfamilienhaus von einem Unternehmer-Ehegatten betrieblich genutzten Räume sind mit dem darauf entfallenden Anteil am Grund und Boden den Ehegatten steuerrechtlich jeweils als gesonderte Wirtschaftsgüter entsprechend ihren Eigentumsanteilen je hälftig zuzurechnen (§ 7 Abs. 5a EStG; BFH, Beschluss vom 26.11.1973, GrS 5/71, Haufe-Index 70639, ständige Rechtsprechung).

2. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH ist allerdings die Nutzungsbefugnis eines Steuerpflichtigen, der über seinen Miteigentumsanteil hinaus Kosten für von ihm betrieblich oder beruflich genutzte Räume trägt, "wie ein materielles Wirtschaftsgut" anzusehen (BFH, Beschluss vom 30.01.1995, GrS 4/92, Haufe-Index 65629).

3. Das Nutzungsrecht bezüglich des gesamten Raums stellt indes weder ein selbstständiges Wirtschaftsgut noch Vermögensgegenstand dar (BFH, Beschluss vom 26.10.1987, GrS 2/86, Haufe-Index 61521). Vielmehr nutzt der Unternehmer-Ehegatte den Raum insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (BFH, Beschluss vom 23.08.1999, GrS 5/97, BFH/NV 2000, 139).

4. Selbst eine entgeltliche Nutzungsüberlassung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vollzieht sich nur auf der Nutzungs- und nicht auf der Vermögensebene. Somit fällt die betriebliche Nutzung mit ihrer Beendigung steuerneutral weg.

5. Entsprechend dem Nettoprinzip wird dem nutzenden Miteigentümer jedoch für den von ihm getragenen Anteil an den Anschaffungskosten, die bürgerlich-rechtlich auf den anderen Miteigentümer entfallen, der Abzug von AfA zugestanden.

6. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, dass aus der Behandlung des eigenen Aufwands "rechtstechnisch wie ein materielles Wirtschaftsgut" und der Einräumung erhöhter AfA, Sonder-AfA sowie der Übertragung von § 6b-Rücklagen, wodurch in erheblichem Umfang stille Reserven entstehen, diese stillen Reserven dann auch im Betriebsvermögen steuerverhaftet bleiben müssten und im Fall einer Entnahme oder Veräußerung dementsprechend in voller Höhe anzusetzen seien, so Kulosa in Schmidt, 27. Aufl., § 7 EStG Rz. 55, m.w.N., auch zur Gegenauffassung, und unter Aufgabe der bis zur 25. Auflage von Drenseck vertretenen gegenteiligen Auffassung.

7. Der VIII. Senat des BFH vertritt demgegenüber mit der herrschenden Meinung im Schrifttum...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
Trennung Photo durchgerissen
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine steuerpflichtige Veräußerung kann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil wegen drohender Zwangsvollstreckung entgeltlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf seinen geschiedenen Ehepartner überträgt.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Betriebsräume eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus
Betriebsräume eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

  Das steht im Urteil Der Gewinn, der bei einer Praxisveräußerung auf die betrieblich genutzten Räume im Einfamilienhaus des Praxisinhabers und seines Ehepartners entfällt, wird nur zur Hälfte angesetzt.  Der Sachverhalt Ein Arzt (A) und seine Ehefrau (B) ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren