Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Übertragung verpachteter bzw. vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht- bzw. Mietvertrags durch den Erwerber eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.
Sachverhalt
Eine Immobiliengesellschaft erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom Dezember 1998 u.a. mehrere Läden und trat in die zwischen dem Verkäufer und den Ladeninhabern bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse ein. Der Kaufpreis wurde im Januar 1999 bezahlt; zu diesem Zeitpunkt gingen auch Nutzen und Lasten über. Die Gesellschaft machte für 1999 die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich beim Verkauf der Objekte jeweils um nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG gehandelt habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren lehnten Finanzamt und -gericht die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab.
Entscheidung
Auch der BFH verneinte das Vorliegen ernstlicher Zweifel i.S.v. § 69 Abs. 3 FGO hinsichtlich der Beurteilung, dass bei der Veräußerung verpachteter bzw. vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung der Pacht- bzw. Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Er verwies insbesondere auf das EuGH-Urteil vom 27.11.2003, wonach der Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt", die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, der jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfasst, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine se...