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Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung durch einen Berufsunfähigen

Hans Walter Schoor
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Leitsatz

Es ist verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einen steuerbaren, im Veranlagungszeitraum (VZ) 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG lediglich nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG, nicht aber nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war mit 32,8947 % des Grundkapitals an einer AG beteiligt. Er veräußerte diese Beteiligung im Jahr 2001 und beantragte, den daraus erzielten Gewinn von umgerechnet 5367842 EUR nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt zu besteuern. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und setzte die Einkommensteuer für 2001 unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 1 EStG fest. Der Steuerpflichtige machte geltend, er erfülle aufgrund seiner schweren, seine Berufsunfähigkeit bedingenden Erkrankung die personenbezogenen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG. Dass er sein Lebenswerk nicht in Form einer nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Beteiligung an einer Personengesellschaft organisiert hätte, dürfe ihn im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG nicht benachteiligen. Die Klage des Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt hat den steuerbaren Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zutreffend der Besteuerung unterworfen. Der Veräußerungsgewinn unterliegt lediglich der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Diese Fassung Vorschrift sieht die sog. Fünftelregelung vor. Als außerordentliche Einkünfte kommt auch ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG in Betracht. Allerdings bezieht sich § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht auf den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Indessen ist diese Fassung des Gesetzes noch nicht anwendbar, sondern erst, wenn die Einkommensteuer dem Halbeinkünft...

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