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Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Eintritt eines Vermögensschadens

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Leitsatz (amtlich):

Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Steuerberater seine Pflicht verletzt, den Mandanten auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem umsatzsteuerfreien Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzug ergeben.

 

Zum Tatbestand

Der Beklagte betreute die Klägerin über einen längeren Zeitraum steuerlich. Mit Vertrag vom 24.3.1993 veräußerte die Klägerin einen Teil ihres Grundbesitzes an die K. R. GmbH & Co. KG für 7,2 Mio. DM. In einem weiteren, am selben Tag geschlossenen "Werkvertrag" übertrug sie der Firma H. K. S. die Altlastensanierung, zu der sich die Klägerin im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hatte, zum Pauschalpreis von 800 000 DM, in dem 104 347,83 DM USt enthalten und ausgewiesen waren. Auf dem verkauften Grundstücksteil befand sich eine bis dahin vermietete Lackierhalle. Die Mieteinkünfte hatte die Klägerin der USt unterworfen. In der steuerfreien Veräußerung des Teilgrundstücks sah das Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG. Es erließ deshalb am 5.7.1996 einen geänderten USt-Bescheid für 1993, in dem Vorsteuer für 1991 bis 1993 in Höhe von 111 472,01 DM zurückgefordert wurden. Den Vorsteuerabzug in Höhe der im Werklohn von 800 000 DM enthaltenen USt von 104 347,83 DM lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Sanierung stehe mit dem steuerfreien Verkauf des Grundstücks "in Verbindung".

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe sie fehlerhaft beraten. Sie hat ihn mit der Begründung, er hätte ihr empfehlen müssen, den Grundstücksverkauf der USt zu unterwerfen, auf Ersatz des Rückforderungsbetrags von 111 472,01 DM zuzüglich vom Finanzamt festgesetzter Zinsen in Höhe von 8 580 DM sowie der nicht zum Vorsteuerabzug zugelassenen 104 347,83 DM in Anspruch genommen. Das LG hat der Zahlungsklage hinsichtlich d...

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