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Urlaubsgeld auch während eines Erziehungsurlaubs

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Kommentar

Sofern tarifvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, erhält ein Arbeitnehmer auch dann Urlaubsgeld, wenn er sich im Erziehungsurlaub befindet und deshalb keine Arbeitsleistung erbringt ( Erziehungsurlaub ).

Die Klägerin war Rechtssekretärin beim Deutschen Gewerkschaftsbund. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren allgemeine Anstellungsbedingungen anzuwenden. Danach ist jedem Beschäftigten am 1. Juni eines Kalenderjahres ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts zur zahlen. Die Klägerin hat vom 15.3.1994 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 16.7.1996 Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Sie verlangte für die Jahre 1994 und 1995 das ungekürzte und für 1996 das anteilige Urlaubsgeld und hatte damit vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Ob Urlaubsgeld zu gewähren ist, hängt von den jeweils maßgeblichen Regelungen ab. Entweder wird Urlaubsgeld im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaub geschuldet oder unabhängig davon.

Wichtig: Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer Vereinbarungsfreiheit auch eine Regelung treffen, nach der der Anspruch auf Urlaubsgeld von dem Anspruch auf Erholungsurlaub abhängt. Dies gilt selbstverständlich auch für Arbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die keiner Tarifbindung unterliegen. Wollen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kein Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs zahlen, muß eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag enthalten sein.

Nach den allgemeinen Arbeitsbedingungen des DGB besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Urlaubsgelds jedoch unabhängig von der erbrachten Arbeitsleistung, der Dauer oder der Lage eines Erholungsurlaubs. Die Regelung in § 17 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, daß der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 kürzen kann, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Diese Regelung betrifft nur den Urlaubsanspruch und kann nicht auf das Urlaubsgeld angewendet werden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 18.03.1997, 9 AZR 84/96

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