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Untervermietung - Kein Sonderkündigungsrecht bei vorgeschobenem Untermietinteresse

Almut König
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Leitsatz

Die Ausübung eines sich aus der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn dem kündigenden Hauptmieter bekannt ist, dass ein Mietinteresse der benannten Untermieter nicht besteht.

 

Fakten:

Der Mieter mietete ein Einfamilienhaus. Die Parteien hatten für drei Jahre wechselseitig auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet. Der Mieter bat dann um vorzeitige Vertragsauflösung, weil er den Kauf eines Hauses beabsichtigte und dort einziehen wollte. Da der Mieter keinen Nachmieter fand, bat er um Erlaubnis zur Untervermietung. Er benannte Untermieter, ohne offenzulegen, dass es sich um die Eltern des Mieters handelte. Der Vermieter lehnte die Untervermietung mit der Begründung ab, er sei rechtlich nicht zu einer Gestattung verpflichtet, da der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Stadtteil verlegen und selbst nicht mehr in dem angemieteten Haus leben wollte. Der Mieter kündigte vorzeitig wegen unberechtigter Ablehnung der Untervermietung und gab das Haus vorzeitig zurück. Der BGH gibt dem Vermieter recht. Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Untervermietung, kann der Mieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht auf Untervermietung setzt nicht voraus, dass dem Hauptmieter nach Überlassung an den Untermieter der Gebrauch der Mietsache noch teilweise verbleibt. Entscheidend ist, dass dem Untermieter die Mietsache zu seinem alleinigen Gebrauch überlassen werden soll. Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Eltern des Mieters in Wahrheit kein Untermietinteresse hatten. Die Verweigerung der Un...

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