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Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Die Finanzverwaltung hat die Änderungen des UStAE zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen veröffentlicht. Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 2.10 UStAE um einen neuen Abs. 10 und 11.

Forschungseinrichtungen können in unterschiedlicher Form auftreten und dabei sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich unterhalten. Darüber hinaus finanzieren sie sich häufig in nicht unerheblichem Umfang aus öffentlichen Zuschüssen.

Da es in der Vergangenheit offensichtlich unterschiedliche Beurteilungen über den Umfang der unternehmerischen Betätigung und den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug gegeben hatte, hat die Finanzverwaltung erstmals in Abschn. 2.10 UStAE Hinweise zur Unternehmereigenschaft von Forschungseinrichtungen und deren Vorsteuerabzugsberechtigung aufgenommen; dies illustriert die Finanzverwaltung (Abschn. 2.10 Abs. 10 UStAE) an 5 Beispielen. Darüber hinaus wird eine vereinfachende Berechnungsmethode zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge vorgestellt.

Unternehmerischer und nichtunternehmerischer Bereich

Forschungseinrichtungen sind Einheiten, die Forschungsprojekte oder Forschungsprogramme durchführen. Sie können rechtlich selbständige Unternehmer oder unselbständiger Teil des unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereichs einer anderen rechtlich selbständigen Einrichtung sein.

Da Forschungseinrichtungen – wie jede andere Einrichtung auch – nur in ihrem unternehmerischen Bereich zu einem Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen berechtigt sein können, ist die Unterteilung in den unternehmerischen Bereich und den nichtunternehmerischen Bereich Voraussetzung für die weitere umsatzsteuerrechtliche Beurteilung. Die Finanzverwaltung hat dazu ausführlich Stellung genommen und folgen...

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Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen (zu § 2 und § 15 UStG)
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  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 2.10 UStAE um einen neuen Abs. 10 und 11. Forschungseinrichtungen können in unterschiedlicher Form auftreten und dabei sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich ...

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