Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Bei Ermittlung des nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Betrages ist bezogenes Elterngeld als Bezüge ohne Kürzung um einen Sockelbetrag von monatlich 300 EUR anzusetzen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelt es sich um die Mutter der gemeinsamen, in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder. Diese erhielt im Streitjahr u. a. für 10 Monate 6.720 EUR Elterngeld. Im Rahmen der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person auf den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG machte der Steuerpflichtige geltend, bei der Anrechnung des Elterngeldes sei ein Sockelbetrag von 300 EUR anrechnungsfrei zu stellen. Dies folge aus § 1615l BGB, wonach in Höhe des Sockelbetrags keine Minderung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs eintrete, da sich das Elterngeld gemäß § 11 Satz 1 BEEG nur auf die Unterhaltsverpflichtung auswirke, soweit es den monatlichen Betrag von 300 EUR übersteige.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb nicht erhöhen, zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht dazu zählen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber aber mit Wirkung ab dem 01.01.2010 dahingehend geändert, dass die gesetzliche Formulierung "die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind" entfallen ist, so dass die bisherige Rechtsprechung nicht auf die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden ist. Mit der Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das der Sicherung des Einkommens dienen soll, hat der Gesetzgeber i...
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