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Unterarbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

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Kommentar

Im Streitfall hatte ein evangelischer Pfarrer , der mit seiner Ehefrau einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, aufgrund dessen seine Ehefrau ihn im Bereich der Jugend-, Alten- und Gemeindearbeit gegen ein monatliches Entgelt von 250 DM unterstützt hatte, die monatlichen Zahlungen an die Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof versagten übereinstimmend den Werbungskostenabzug . Der BFH entschied:

Ist ein Arbeitnehmer wegen anderer beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage, ein Aufgabengebiet in vollem Umfang selbst zu betreuen, kommt ein Ehegatten-Unterarbeitsverhältnis hierüber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn solche Tätigkeiten sonst ehrenamtlich von Dritten unentgeltlich übernommen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.11.1996, VI R 20/94

Zur Erläuterung:

Arbeitsvergütungen für betrieblich veranlaßte Leistungen, die ein Selbständiger an nahe Angehörige , insbesondere seinen Ehegatten zahlt, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Aufwendungen auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen beruhen, die nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und den Vereinbarungen gemäß auch tatsächlich durchgeführt werden. Zahlungen für gelegentliche und geringfügige Hilfeleistungen im äuslichen Bereich , die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, werden allerdings nicht zum Abzug zugelassen (BFH, Urteile v. 9. 12. 1993, IV R 14/92, BStBl 1994 II S. 298; v. 25. 1. 1989, X R 168/87, BStBl 1989 II S. 453; v. 17. 3. 1988, IV R 188/85, BStBl 1988 II S. 632 und v. 27. 10. 1978, VI R 166, VI R 173/76, 174/76, BStBl 1979 II S. 80).

Im Streitfall ließ ...

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    BFH VI R 20/94
    BFH VI R 20/94

      Entscheidungsstichwort (Thema) Ehegatten-Unterarbeitsverhältnis über sonst ehrenamtlich erledigte Tätigkeiten  Leitsatz (amtlich) Ist ein Arbeitnehmer wegen anderer beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage, ein Aufgabengebiet in vollem Umfang ...

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