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Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung; Berichtigung durch Abgabe einer Abtretungserklärung in einer Abtretungsanzeige

Andreas Treiber
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Leitsatz

1. Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19. November 2014, V R 41/13, BFHE 248, 406, BFH/NV 2015, 634).

2. Eine in einer Abtretungsanzeige an das FA enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers ist als Berichtigung des Steuerbetrags i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen, wenn diese dem Leistungsempfänger zugegangene Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf eine (oder mehrere) ursprüngliche Rechnung(en) bezogen ist und aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen – statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags – nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will.

3. Einer Rechnungsberichtigung i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG kommt keine Rückwirkung zu.

 

Normenkette

§ 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV, Art. 203, 219 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Unternehmerin mit Sitz im UK, vermietete in den Jahren 2007 bis 2009 im Inland im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen Standflächen, die sie zuvor von den Veranstaltern der Messen bzw. Ausstellungen angemietet hatte, u.a. an die im Inland ansässige Firma X. Die Klägerin wies u.a. auch in ihren Rechnungen gegenüber X deutsche Umsatzsteuer offen aus.

Das Finanzamt stellte im Jahr 2011 fest, dass X die Steuer nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG schulde, da der Ausnahmefall des § 13b Abs. 3 Nr. 5 UStG für inländische Leistungsempfänger nicht eingreife. Das FA ging ferner davon aus, dass die Klägerin die zu Unrecht offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG trotzdem weiterhin schulde.

Im Jahr 2012 machte die Klägerin geltend, sie schulde die Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG nicht länger, weil sie nunmehr in berichtigten Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweise. Das FA erkannte dies nicht an, da weder ein Zugang der Rechnungsberichtigungen bei den Leistungsempfängern noch eine Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Steuer nachgewiesen worden seien.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens übersandte die Klägerin eine Abtretungsanzeige vom 28.11.2012. Der Zugang von berichtigten Rechnungen wurde jedoch von X nicht bestätigt. Durch Einspruchsentscheidung vom 18.3.2013 wies das FA den Einspruch deshalb als unbegründet zurück.

Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.9.2014, 5 K 99/13, Haufe-Index 7536607, EFG 2015, 780) gab der Klage im Hinblick auf X statt. Es führte aus, die Klägerin habe ihre Rechnungen gegenüber X wirksam berichtigt, indem sie X gegenüber eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht habe, dass die von ihr erbrachten Leistungen nunmehr ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Zudem sei die von ihr zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer an X im Wege der Abtretung und Verrechnung zurückgewährt worden.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Er sah in der (in der Abtretungsanzeige enthaltenen) Abtretungserklärung an X eine Berichtigung des Steuerbetrags. Weiter bestätigte der BFH die Auffassung des FG, dass die Klägerin durch Abtretung die Umsatzsteuer an X zurückgezahlt habe.

Deshalb konnte der BFH offenlassen, ob die Berichtigung i.S.d. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG voraussetzt, dass die Umsatzsteuer an X zurückgezahlt wird (vgl. dazu in anderem Zusammenhang die beim EuGH anhängigen Verfahren C-660/16 und C-661/16).

 

Hinweis

1. Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG auch den Mehrbetrag.

Diese Vorschrift greift auch dann, wenn der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen ausweist, obwohl nach § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (vgl. BFH, Urteil vom 19.11.2014, V R 41/13, BFH/NV 2015, 634, Rz. 17 f.; Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

2. Allerdings hat der Unternehmer die Möglichkeit, diese Steuerschuld zu beseitigen: Berichtigt der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG); die Steuerschuld entfällt mit Wirkung für die Zukunft. Einer Rechnungsberichtigung kommt insoweit (anders als beim Vorsteuerabzug, vgl. BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, BFH/NV 2017, 252, m.w.N.) keine Rückwirkung zu (vgl. BFH, Urteil vom 16.9.2015, XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, Rz. 47; BFH, Beschluss vom 19.5.2015, V B 133/14, BFH/NV 2015, 1116).

Dies steht im Einklang mit Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.2009, C‐566/07, Stadeco,BFH/NV 2009, 1371, Rz. 39, 41 f., 47, 51 und EuGH, Urteil vom 11.4.2013, C‐138/12, Rusedespred,BFH/NV 2013, 1054, Rz. 28, 31).

3. Die Anforderungen an eine Berichtigung des Steuerbetrags dürfen nicht überspannt werden: Voraussetzung ist lediglich, dass dem Leistu...

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