Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Unionsrechtskonforme Auslegung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs

Jürgen K. Wittlinger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Kommentar

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht, so hatte der EuGH kürzlich entschieden. Nun hat die Finanzverwaltung die bisherigen Voraussetzungen für eine Kürzung von Beteiligungserträgen deutlich gemildert.

Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

Eine Gewinnausschüttung aus einer Beteiligung außerhalb der EU kann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn hierfür die Voraussetzungen des sog. gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs in § 9 Nr. 7 GewStG nicht erfüllt werden. Zu den Voraussetzungen gehört insbesondere auch, dass die Gewinnausschüttung aus aktiven Einkünften i.S.d. AStG stammt.

Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20.9.2018, Rs. C-685/16 (EV) entschieden, dass dem gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg die Art. 63 bis 65 AEUV entgegenstehen. Danach ist es nicht zulässig, dass für die Kürzung von Gewinnen aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft strengere Anforderungen bestehen als für die Kürzung von Gewinnanteilen aus einer inländischen Kapitalgesellschaft. Dies stelle eine unzulässige Beschränkung des Kapitalverkehrs dar (vgl. Kommentierung zum EuGH-Urteil).

Neue Auffassung der Finanzverwaltung

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.1.2019 wird eine unionsrechtskonforme Auslegung vorgenommen. § 9 Nr. 7 GewStG ist auf Sachverhalte in Drittstaaten unter den folgenden Grundsätzen anzuwenden:

  • Nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG muss die Beteiligung an der Tochtergesellschaft seit Beginn des Erhebungszeitraums (EZ) ununterbrochen bestehen, sonst ist eine Kürzung ausgeschlossen. Dies erfordert zugleich, dass auch die Beteiligungshöhe mit mindestens 15 % bereits ab Beginn des EZ bestehen muss.
  • In dieser Norm sind auch besondere Voraussetzungen für die Bruttoerträge enthalten, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden. Diese Bruttoerträge müssen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG stammen. Diese sog. Aktivitätsklausel muss nicht mehr erfüllt sein.
  • Ebenfalls nicht mehr erforderlich sind diese besonderen Voraussetzungen in § 9 Nr. 7 Satz 4 bis 6 GewStG für Gewinne aus Enkelgesellschaften, die über eine Tochtergesellschaft bezogen werden. Gleiches gilt für die Nachweisvorschriften in § 9 Nr. 7 Satz 7 GewStG; auch diese sind nicht mehr anzuwenden.

Bevorstehende Gesetzesänderung

Mit diesen Festlegungen werden die strengeren gesetzlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift in weiten Teilen aufgehoben. Dies ist rechtsstaatlich nur deshalb zulässig, da in Kürze bereits eine gesetzliche Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG erfolgen wird. Bis dahin gelten die abweichenden Regelungen des Erlasses in allen offenen Fällen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.1.2019, G 1425

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.1 Allgemeines
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.1 Allgemeines

  Rz. 197 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren