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Umsetzung des Digitalpakets (zu § 3a Abs. 5 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Elektronisch erbrachte Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erfordern spätestens seit 2015 die besondere Aufmerksamkeit der Unternehmer. Nun sind zum 1.1.2019 erneut unionsrechtliche Änderungen in diesem Bereich vorgenommen worden, die in Deutschland fristgerecht umgesetzt worden sind. Die Änderungen betreffen insbesondere die Einführung einer Bagatellregelung, eine Vereinfachungsregelung zur Identifizierung des Leistungsempfängers sowie eine Neuregelung zu den Rechnungsausstellungspflichten.

Die rechtliche Problematik

Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (sog. "TRFE-Leistungen"), sind seit dem 1.1.2015 immer dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für Zwecke seines Unternehmens bezieht, ergibt sich dies (schon seit 2010) aus § 3a Abs. 2 UStG. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer oder fällt er aus anderen Gründen nicht unter die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG, bestimmt sich der Ort über die Sondervorschrift des § 3a Abs. 5 UStG ebenfalls nach der Ansässigkeit des Leistungsempfängers.

Wichtig

Wird die TRFE-Leistung an einen Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt, unterliegt die Leistung den Besteuerungsfolgen des jeweiligen Bestimmungsstaats. Grundsätzlich müsste sich der leistende Unternehmer dann in dem jeweiligen Bestimmungsstaat umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen, um seinen Pflichten dort nachzukommen. Zum 1.1.2015 wurde aber für diese Leistungen die Möglichkeit eröffnet, die Leistungen über die nationale "Kleine Einzige Anlaufstelle" (KEA) – in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern – abzuwickeln (sog...

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