Leitsatz
Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der Rechtsprechung).
Sachverhalt
Die Klägerin hatte den Beruf der Industriekauffrau erlernt und war bis 1977 als kaufmännische Angestellte beschäftigt, danach nicht mehr berufstätig. 1995 nahm sie im Alter von 44 Jahren an einer Fahrlehrerausbildung teil und legte die Prüfung erfolgreich ab. Ab 1.1.1995 war sie als Fahrlehrerin angestellt, mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule. In der ESt-Erklärung 1995 machte die Klägerin Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung von 23 240 DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt sah darin Berufsausbildungskosten und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben zum Abzug zu. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung
Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Soweit Umschulungskosten bisher nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wurden, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Aufwendungen für eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Umschulungsmaßnahme können Werbungskosten sein. Ob die Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich.
Der für den Werbungskostenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein, zumal § 9 EStG keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten enthält. Dieser Zusammenhang wird häufig bei einer Umschulungsmaßnahme gegeben sein. Denn in einem solchen Fall werden die Vorauss...