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Umsatzsteuerliche Ortbestimmung bei Vercharterung einer Segelyacht

Udo Cremer
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Leitsatz

Die Vercharterung einer Segelyacht ist eine sonstige Leistung in Gestalt der Vermietung eines Beförderungsmittels. Der Ort der Leistung bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Ort, an dem die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vercharterung erfolgen

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb 1993 von einer Charteragentur eine hochseegängige Segelyacht, die anschließend durch schriftlichen Mietvertrag an die Charteragentur in Frankreich zurückvermietet wurde. Der zunächst auf ein Jahr befristete Mietvertrag wurde jeweils mit wenigen Änderungen bis 1998 verlängert. Der Mietzins berechnete sich jährlich; Berechnungsgrundlage des Mietzinses waren die zwischen der Charteragentur und ihren Kunden vereinbarten Entgelte für die Untervermietung, je nach Jahreszeitraum nach Prozenthöhen gestaffelt. Die Charteragentur trat am Markt als Vercharterer und als Veranstalter von Segeltörns auf. Werbung, Verwaltung, Wartung und der Abschluss von Verträgen hat jeweils die Charteragentur abgeschlossen. Im Jahr 1999 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 - 1996 statt, die die Vermietungsumsätze als steuerpflichtig ansah. Es wurden entsprechende USt-Bescheide erlassen, gegen die der Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruch Klage erhob.

 

Entscheidung

Der Steuerpflichtige tritt als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG auf, weil die längerfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis, wie sie bei einer auf Dauer angelegten Vermietung regelmäßig gegeben ist, eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen darstellt. Die Finanzverwaltung ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Vercharterung der Segelyacht um eine Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes in Form einer sonstigen Leistung i. S. d. § ...

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