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Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers

Andreas Treiber
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Leitsatz

1. Erziehung von Kindern im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bezieht sich auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen.

2. Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers kann diese Voraussetzungen erfüllen.

3. Bei Fehlen eines förmlichen Anerkennungsverfahrens kann jedenfalls dann von einer Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter gleicher Zielsetzung ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in der Gesamtheit ihrer unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist.

Normenkette

§ 4 Nr. 21 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i d EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Präventions- und Persönlichkeitstrainer. Das Team, dem er angehört, bot u.a. Konfliktpräventionskurse an Schulen an. Der Kläger gibt an, er werde teilweise von den Eltern beauftragt, die ihn auch bezahlen würden, ansonsten über die Schule.

Der Kläger erklärte zunächst steuerpflichtige Umsätze, beantragte aber später, die Konfliktpräventionskurse an Schulen nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei zu belassen. Das FA lehnte dies ab; der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.8.2019, 7 K 7342/16, Haufe-Index 13888417, EFG 2020, 1101) wies die Klage ab. Es könne nicht feststellen, dass die vom Kläger erklärten Umsätze steuerfrei seien.

Der BFH (BFH, Beschluss vom 5.2.2020, XI B 94/19) hat die Revision für Besteuerungszeiträume zugelassen, in denen die Steuerschuld nicht auf Rechnungen i.S.d. § 14c UStG beruhte. Mit Urteil vom 15.12.2021 (BFH, Urteil vom 15.12.2021, XI R 3/20, BFH/NV 2022, 1010, BFH/PR 2022, 280) hob er insoweit die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurü...

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