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Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen (zu § 18 Abs. 2 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben führt einen neuen Abschn. 18.7 Abs. 5 UStAE ein.

2002 war als Schritt zur Bekämpfung des Umsatzsteuer-Betrugs neu eingeführt worden, dass Unternehmer in Neugründungsfällen im Jahr der Aufnahme und im Folgejahr zwingend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz[1] ist diese Vorgabe ab 2021 für 5 Jahre ausgesetzt worden. Danach soll eine Evaluation durchgeführt werden und dann entschieden werden, ob diese Regelung aufgehoben wird oder nicht.

Ab 2021 müssen Neugründer bei Aufnahme ihrer unternehmerischen Betätigung deshalb nicht mehr zwingend monatliche Voranmeldungen abgeben. Ob monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen abzugeben sind, richtet sich ab 2021 dann auch in den Neugründungsfällen nach den allgemeinen Grenzen[2] zur Abgabe von Voranmeldungen. Dabei ist in den Neugründungsfällen ab 2021 Folgendes zu beachten:

  • Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres sachgerecht zu schätzen. Ergibt sich danach, dass die Steuer für dieses Jahr voraussichtlich mehr als 7.500 EUR betragen wird, sind monatliche Voranmeldungen abzugeben, ansonsten müssen quartalsweise Voranmeldungen abgegeben werden.
  • Im Folgejahr (Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit) muss die Steuerzahllast des Erstjahrs in eine Jahreszahllast hochgerechnet werden. Ergibt sich danach eine Zahllast von mehr als 7.500 EUR, müssen monatliche Voranmeldungen abgegeben werden, ansonsten müssen quartalsweise Voranmeldungen abgegeben werden.
Wichtig

Nach den Vorgaben der Finanzverwaltung können sich Unternehmer in den Neugründungsfällen im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr nicht von der Verpflichtung, wenigstens quartalsweise Voranmeldungen abgeben zu müssen (wie dies normalerweise bei einer Zahllast unter 1.000 EUR der Fall sein könnte), befreien lassen.

Die Grundsätze gelten entsprechend in den Fällen des § 18 Abs. 2a UStG, in denen sich für den Unternehmer eine Erstattung von mehr als 7.500 EUR ergeben wird.

Wichtig

Unternehmer, die in 2020 ihre unternehmerische Betätigung aufgenommen haben, mussten in 2021 zwingend monatliche Voranmeldungen abgeben. In 2021 ergibt sich die Verpflichtung, monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen abgeben zu müssen, anhand der auf eine Jahreszahllast hochgerechneten Zahllast des Jahres 2020. Damit ist klargestellt, dass diese Unternehmer in 2021 nicht zwingend monatliche Voranmeldungen abgeben müssen.

Die Vereinfachungen gelten aber nur für Neugründer. Seit 2015 ergibt sich auch bei sog. Vorratsgesellschaften[3] bzw. bei Erwerb von Firmenmänteln[4] die Verpflichtung, im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatliche Voranmeldungen abzugeben. Diese Fälle sind von der Vereinfachung ab 2021 nicht erfasst.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hat rechtzeitig vor Inkrafttreten zu der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen Stellung bezogen und eine Umsetzung entsprechend dem Gesetzeswortlaut vorgenommen.

Es mag ja ein wenig überraschend gewesen sein, dass eine Regelung, die vor nicht allzu langer Zeit als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung eingeführt wurde, nun als "Bürokratieentlastung" wieder ausgesetzt wird. Gerade auch für Neugründer war die regelmäßige und zeitnahe Erfassung der Umsätze aus verschiedenen Gründen in der Praxis sinnvoll, sodass die tatsächliche Bürokratieentlastung eher fraglich ist. Und in der Betrugsbekämpfung ist ja auch kein so einschneidender Fortschritt zu erkennen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2027 enden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 16.12.2020, III C 3 – S 7346/20/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1379

[1] Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) v. 22.11.2019, BGBl 2019 I S. 1746.
[2] Bei mehr als 7.500 EUR Zahllast sind monatliche Voranmeldungen abzugeben, darunter quartalsweise Voranmeldungen.
[3] § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG.
[4] § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG.

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