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Umsatzsteuer bei Verpachtung an Landwirte (zu § 9 Abs. 2 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE.

Werden Grundstücke oder Gebäude an einen Unternehmer vermietet, vollzieht sich dies grundsätzlich im Rahmen einer steuerfreien[1] Vermietung. Unter den Bedingungen des § 9 UStG kann der leistende Unternehmer aber auf die Steuerbefreiung verzichten. Grundsätzlich muss die Leistung, damit überhaupt ein Verzicht auf die Steuerbefreiung in Frage kommen kann, an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen. Bei Gebäuden, die ab dem 11.11.1993[2] errichtet wurden, ist weitere Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger bezüglich einer ihm berechneten Umsatzsteuer aus der Vermietung voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sein muss. Ist in diesen Fällen der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss die Vermietung oder Verpachtung zwingend steuerfrei erfolgen.

Die Finanzverwaltung hatte bisher[3] die Rechtsauffassung vertreten, dass auch Unternehmer, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23 oder § 23a UStG oder die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Land- und Forstwirte anwenden, zu den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern gehören, sodass ihnen gegenüber auch bei den ab dem 11.11.1993 errichteten Gebäuden auf die Steuerfreiheit verzichtet werden konnte.

Wichtig

Offensichtlich war es bei durchschnittssatzbesteuerten Land- und Forstwirten ein Modell, dass bei Neuerrichtung eines Stalls (o. ä. Gebäude), der Stall nicht durch den Landwirt selbst (dann ohne individuellen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten), sondern durch eine vorgeschaltete "Vermietungs-GbR" oder den Ehepartner errichtet und dann unter Verzicht auf die Steuerbefreiung an den Landwirt vermietet oder verpachtet wurde. In diesem Fall war sofort der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten möglich, sodass nur noch d...

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