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Umlageschlüssel: Schlüssige Änderung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Ein Umlageschlüssel kann nicht schlüssig im Beschluss über die Einzelabrechnungen geändert werden. Schließt ein Wohnungseigentümer separate Verträge, wird auch dadurch der geltende Umlageschlüssel nicht schlüssig geändert.

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, Abs. 3, 28 Abs. 1, Abs. 3 WEG

 

Das Problem

  1. In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 2 Gebäude. Das Vorderhaus umfasst 6.276/10.000 Miteigentumsanteile (MEA), das Hinterhaus 3.724/10.000 MEA. In der Abrechnung für das Jahr 2011 werden einzelne Betriebskosten getrennt nach Vorder- und Hinterhaus umgelegt. Auch die Kosten für die laufende Instandhaltung sowie die Instandhaltungsrückstellung werden getrennt nach Vorder- und Hinterhaus abgerechnet.
  2. Wohnungseigentümerin K geht gegen diese Abrechnung vor. Sie beantragt, den die Abrechnung genehmigenden Beschluss für ungültig zu erklären, soweit die Einzelabrechnungen genehmigt sind. Sie meint, der Verwalter habe falsche Umlageschlüssel genutzt. Die beklagten Wohnungseigentümer räumen ein, dass die Betriebskosten eigentlich nach den MEA zu verteilen gewesen wären. Sie meinen aber, mit der Genehmigung der Abrechnung seien zugleich die Umlageschlüssel geändert worden. Ferner machen sie geltend, die Abrechnung der Kosten für Müll, (Allgemein-)Strom und Kosten für Rauchwarnmelder, getrennt nach Vorder- und Hinterhaus, sei berechtigt gewesen, weil der Wohnungseigentümer, dessen Einheiten im Hinterhaus lägen, insoweit mit Dritten Verträge über eine gesonderte Abrechnung geschlossen habe. Die Kosten für die Gebäudereinigung sowie Glasbruch- und Gebäudeversicherung bezögen sich hingegen nur auf das Vorderhaus. Die Kosten für die Heizungswartung und das Wasser seien zwar über das Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beglichen worden, seien aber allein von den im Hinterhaus gelegene...

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