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Umfang der Steuerbefreiung der an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher gezahlten Aufwandsentschädigung

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, StB, Dipl.- Finanzwirt
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Leitsatz

Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt insoweit nicht vor, als dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in der Höhe der gewährten Entschädigung erwächst.

Sachverhalt

Streitig war, in welchem Umfang die an eine ehrenamtliche Ortsvorsteherin, die zugleich Mitglied des Ortschaftsrats ist, gezahlte Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreit ist. Die Gemeinde zahlte der Steuerpflichtigen im Streitjahr 2020 für ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Ortsvorsteherin nach § 155a Abs. 3 Nr. 1 SächsBG eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.152 EUR. Für ihre zusätzlich ausgeübte Tätigkeit als Ortschaftsrätin im Ortschaftsrat stand ihr keine Entschädigung zu. Das Finanzamt behandelte davon lediglich 2.496 EUR (208 EUR monatlich) als steuerfrei und berücksichtigte den verbleibenden Betrag in Höhe von 2.656 EUR als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach erfolglosem Einspruch machte die Steuerpflichtige im Klageverfahren die vollumfängliche Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.152 EUR geltend.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, so das FG, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Entsprechend liegt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt wird oder dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in der Höhe der gewährten Entschädigung erwächst.

Der Steuerpflichtigen war im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Ortsvorsteherin ein abziehbarer Aufwand nicht in der Höhe der gewährten Entschädigung erwachsen. Dabei erstreckt sich die Prüfung, o...

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