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Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer

Michael Wendt
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Leitsatz

Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

 

Sachverhalt

Ein freiberuflich tätiger Musiker und Komponist hatte in einem Raum seiner Mietwohnung eine Schallschutzzelle eingebaut. Die anteiligen Mietkosten für den Raum machte er als Betriebsausgaben geltend. Das FA erkannte nur einen Höchstbetrag von 2.400 DM an, weil es den Raum als häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ansah. Die Klage hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Das FG müsse noch Feststellungen zur Einrichtung des Raums treffen.

 

Hinweis

1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH ist mit dem Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ein Raum gemeint, der wie ein Büro eingerichtet ist. Im Mittelpunkt steht dabei der Schreibtisch, an dem die beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Eine ärztliche Notfallpraxis oder einen Werkstattraum hat der BFH mangels büromäßiger Einrichtung nicht als Arbeitszimmer angesehen.

Im Besprechungsfall ging es um einen Raum, der mit einer Schallschutzzelle versehen war, in der man wohl ohne Belästigung anderer Hausbewohner musizieren konnte. Ob sich außerdem auch Büroeinrichtung in dem Zimmer befand, hatte das FG nicht untersucht. Deshalb wurde das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Sollte die technische Einrichtung dem Raum das Gepräge geben, handelt es sich nach Meinung des BFH nicht um ein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, mit der Folge, dass alle Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Ob es richtig ist, den Begriff des Arbeitszimmers allein an der büromäßigen Auss...

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Tonstudio regelmäßig kein häusliches Arbeitszimmer
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  Leitsatz Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist.  Sachverhalt Ein Musiker und Komponist mit Einkünften aus selbständiger ...

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