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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung

Prof. Dr. Rupert Felder
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Aufbau des Mutterschutzgesetzes ist in Abschnitt 2 "Gesundheitsschutz" unterteilt in den "arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz" (Unterabschnitt 1) sowie den "ärztlichen Gesundheitsschutz" (Unterabschnitt 3). Wichtigster und umfangreichster Regelungsteil ist jedoch der "betriebliche Gesundheitsschutz", der im 2. Unterabschnitt in den §§ 9 ff. geregelt ist und dem Arbeitgeber umfassende Pflichten auferlegt. § 9 Abs. 1 beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die in den Abs. 2-4 konkretisiert werden. Danach muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass eine Gefährdung möglichst ausgeschlossen ist. Dabei stellt das Gesetz die Generalklausel auf, dass alle Maßnahmen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen müssen. Den Arbeitgeber trifft also eine umfassende Pflicht, seine Maßnahmen immer wieder zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen.

Der Gesetzgeber baut hier nahezu wörtlich auf den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes auf. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben (§ 3 ArbSchG). Die Vorschriften des Mutterschutzrechtes sind insoweit Spezialnorm zu den allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht.

Abs. 5 regelt, wie die Arbeitgeberpflichten auf sachkundige Personen im Betrieb übertragen werden können. I...

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Mutterschutzgesetz / § 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
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  (1) 1Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres ...

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