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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 7 Freistellung für Untersu ... / 2.3 Umfang der Freistellungspflicht

Dr. Dorothee Schmiegel
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Rz. 8

Das letzte Wort "sind" des § 7 Abs. 1 Satz 1 steht grammatisch fehlerhaft im Plural. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit bezieht sich auf die Zeit, die für die Untersuchungen benötigt wird – und nicht auf die Untersuchungen selbst. Für welche Untersuchungen freizustellen ist, ergibt sich vielmehr aus § 24d SGB V. Danach besteht während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe, einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind sowie – bei Bedarf – Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind. Was im Einzelnen ohne Weiteres mindestens zur ärztlichen Betreuung i. S. d. § 24d SGB V gehört, wird in der Mutterschafts-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt[1] detailliert ausgeführt. Ob darüber hinaus weitere Untersuchungen erforderlich sind, hängt davon ab, ob sie ärztlicherseits für notwendig erachtet werden. Untersuchungen zur Feststellung und Behandlung von Krankheiten unterfallen – auch während der Schwangerschaft – nicht § 7 Abs. 1, sondern den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 3 ff. EFZG, § 616 Abs. 1 BGB bzw. einschlägigen tarifrechtlichen Normen.[2]

 

Rz. 9

Die Frau muss bei der Vereinbarung eines Untersuchungstermins soweit wie möglich auf die Belange des Betriebs Rücksicht nehmen.[3] Falls sie den Termin außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen kann, ist dies vorrangig. Insbesondere muss sie die Möglichkeiten einer etwaigen flexiblen Arbeitszeit nutzen und den Termin möglichst außerhalb ihrer (Kern-)Arbeitszeiten ...

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