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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 6 Verbot der Sonn- und Fei ... / 3.1 Grundsätzliches Verbot (Abs. 1 Satz 1)

Joachim Just
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Rz. 7

Nach Satz 1 dürfen schwangere und stillende Beschäftige grds. nicht an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden, dabei übernimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 insoweit mit redaktionellen Anpassungen den Regelungsgehalt des früheren § 8 Abs. 1 MuSchG. Untersagt ist daher grds. die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0-24 Uhr.

Für jugendliche Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitgeber zusätzlich die §§ 17, 18 JArbSchG beachten.

 

Rz. 8

Verboten ist jede Art der Beschäftigung, unabhängig von der Arbeitszeit. Daher ist nicht nur eine Tätigkeit in Vollzeit, sondern auch eine geringfügige Beschäftigung oder eine Aushilfstätigkeit verboten. Nicht zulässig ist auch die Beschäftigung in Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

Unter Beschäftigung ist jede zum Betrieb gehörende Tätigkeit zu verstehen.[1] Hierunter fallen neben den eigentlichen Haupttätigkeiten wie etwa die Produktion auch das Ausfahren der hergestellten Waren, die Vorbereitung der Betriebstätigkeit und Abschlussarbeiten. Ob die Frauen für die Tätigkeiten körperliche oder psychische Anstrengungen aufwenden müssen, ist für den Beschäftigungsbegriff unerheblich. Müssen sie aufgrund der Art der Tätigkeit oder des Betriebes bestimmte Zeiten für Umziehen oder körperliche Reinigung aufwenden, so zählt auch dies zur untersagten Beschäftigung. Insoweit ist maßgeblich, ob die hierfür aufgewandte Zeit generell zur Arbeitszeit zählt.

Der Ort der Tätigkeitsausübung ist dabei unerheblich, sodass auch eine Tätigkeit außerhalb des Betriebs, etwa zu Hause bei der Frau, beim Kunden oder auf Messen untersagt ist. Auch die vom Arbeitgeber organisierte Weiterbildung an Sonntagen ist grundsätzlich verboten.

 

Rz. 9

Die Festlegung der Feiertage ist nach Art. 70...

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