1 Allgemeines
Rz. 1
Der Gesetzgeber hat mit dem Mutterschutzgesetz eine bundesweit einheitliche Regelung geschaffen, um ein (bundes-)einheitliches Schutzniveau für alle Frauen in Beschäftigung sicherzustellen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden in der föderalen Struktur jedoch durch Landesrecht bestimmt.
Den Aufsichtsbehörden kommt in der praktischen Umsetzung des Gesetzes und einer praxisnahen Anwendung eine besondere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber stattet die Aufsichtsbehörden mit weitreichenden Kompetenzen aus, um im Einzelfall wirksame Anordnungen treffen zu können. § 29 schafft die Rechtsgrundlage des behördlichen Eingreifens. Dabei ist der Gesetzesvollzug im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland Ländersache. Mit der in Abs. 6 geschaffenen Auflage an die obersten Landesbehörden, jährlich einen Tätigkeitsbericht zur Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden zum Mutterschutz zu veröffentlichen, findet das Thema eine breitere Öffentlichkeit. Die Aufsichtsbehörden haben auf ihren Internetportalen neben Formularen auch umfangreiches Informationsmaterial und einen Arbeitgeberleitfaden veröffentlicht.
Die Formulierung "dieses Gesetz" in Abs. 1 nimmt Bezug auf die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes und seiner auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde ergibt sich darüber hinaus aus dem allgemeinen Arbeitschutzrecht, vgl. § 29 Abs. 2. Der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 1a ArbSchG eine Mindestquote für Betriebsbesichtigungen durch die Aufsichtsbehörden in Höhe von 5 Prozent festgelegt und dazu die Vorgabe formuliert, dass bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen ist.
Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage einer gemeins...