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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

Dr. Dorothee Schmiegel
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Damit die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Umsetzung des MuSchG ergreifen kann, muss sie über mutterschutzrechtlich relevante Sachverhalte informiert werden. § 27 Abs. 1 begründet daher zunächst die Verpflichtung des Arbeitsgebers, die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten, dass – und ggf. zu welchen Zeiten – er eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt. Ausgehend von dieser Meldung kann die Aufsichtsbehörde weitere Informationen (§ 27 Abs. 2) oder die Vorlage bestimmter Unterlagen einfordern (§ 27 Abs. 3). § 27 regelt zudem die Weitergabe von Informationen an Dritte (§ 27 Abs. 1 Satz 2) sowie Aufbewahrungsfristen für die fraglichen Unterlagen (§ 27 Abs. 5). Hinzu kommen Regelungen zum Auskunftsverweigerungsrecht der auskunftspflichtigen Person und zum Offenbarungsverbot der Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde, wie sie sich in gleicher Weise auch in anderen Arbeitsschutzgesetzen finden (§ 27 Abs. 4 und 6).

2 Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 und Abs. 2)

2.1 Inhalt und Zeitpunkt der Meldepflicht (§ 27 Abs. 1)

 

Rz. 2

Wenn der Arbeitgeber die Mitteilung der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft bzw. das Stillen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG erhalten hat, muss er diese Information unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Dadurch soll die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften zu überwachen und ggf. im Einzelfall bestimmte Maßnahmen anzuordnen (§ 29 Abs. 3 MuSchG).

 

Rz. 3

Die Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 setzt nicht voraus, dass bereits das ärztliche Zeugnis gem. § 15 Abs. 2 MuSchG vorgelegt wurde. Es genügt zudem, dass die Arbeitnehmerin lediglich die Schwangerschaft, nicht aber den voraussichtlichen Entbindungstermin mitgeteilt hat. Erfährt der Arbeitgeber auf andere Weise als durch Mitteilung der werdenden Mutter von der Schwangerschaft, muss ...

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Mutterschutzgesetz / § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
Mutterschutzgesetz / § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

  (1) 1Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,   1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,   a) dass sie schwanger ist oder   b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die ...

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